Rz. 3

Als Rechtsfolge ordnet § 2089 BGB an, dass der versehentlich nicht zugewendete Bruchteil des Nachlasses nicht nach Köpfen, sondern nach dem Verhältnis der vom Erblasser bestimmten Bruchteile an die eingesetzten Erben fällt. Die gesetzliche Erbfolge ist hier also ausgeschlossen. Hierbei handelt es sich weder um eine Anwachsung i.S.d. § 2094 BGB, noch liegt ein besonderer Erbteil i.S.d. §§ 1935, 2095 BGB vor. Vielmehr gelten die Erben als von vornherein auf den Erbteil eingesetzt, der sich nach Durchführung der verhältnismäßigen Erhöhung ergibt.[4]

 

Beispiel

A wurde zu ½ (3/6), B zu ⅓ (2/6) eingesetzt. Hier liegt ein Verhältnis der Erbteile von 3:2 vor. Aus dem nicht verteilten Bruchteil des Nachlasses i.H.v. 1/6 erhöht sich nun der Erbteil des A um 1/10, der des B um 1/15, so dass letztlich A insgesamt 3/5, B 2/5 des Nachlasses erhält.

 

Rz. 4

Die Anwendung des § 2089 BGB ist ausgeschlossen, soweit § 2092 BGB eingreift. Sofern also nicht alle Erben auf einen bestimmten Bruchteil der Erbschaft eingesetzt sind, wird angenommen, dass die nicht auf einen Bruchteil eingesetzten Erben unter sich gem. § 2091 BGB nach Köpfen den nicht verteilten Bruchteil der Erbschaft erhalten. Ergibt die Auslegung, dass der Erblasser einen oder mehrere Erben auf den ihnen zugewiesenen Erbteil beschränken und den übrigen Erben zusammen den Rest zuwenden wollte, so findet die anteilsmäßige Erhöhung nur unter diesen Erben statt.[5]

[4] MüKo/Rudy, § 2089 Rn 1.
[5] MüKo/Rudy, § 2089 Rn 2.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge