Rz. 1

Das Vorkaufsrecht nach Abs. 1 soll den Miterben die Möglichkeit eröffnen, den Eintritt Außenstehender in die Gemeinschaft zu verhindern, um die Zuordnung des Nachlasses an die Erbengemeinschaft zu erhalten und Auseinandersetzung oder Fortbestehen der Gemeinschaft zu erleichtern oder zu sichern, auf die der Anteilserwerber Einfluss nehmen könnte.[1] Neben § 577 BGB ist dies das einzige gesetzliche Vorkaufsrecht des BGB. Ergänzend zu § 2034 BGB sind die §§ 463 ff. BGB heranzuziehen. § 2034 BGB bietet keinen umfassenden Schutz, da lediglich der Verkauf des Miterbenanteils erfasst wird. Die Ausübung des Vorkaufsrechts steht den Miterben gemeinschaftlich zu. Die Haftung des Erbteilskäufers für Nachlassverbindlichkeiten ist in § 2036 BGB geregelt (zur Haftung für die Erbschaftsteuer siehe § 2033 Rdn 23).

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