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Wird ein Erbteil verschenkt, entstehen weder Anschaffungskosten noch Veräußerungserlöse.[62] Wird der Erbteil verkauft, so hat der Käufer Anschaffungskosten und der veräußernde Miterbe einen Veräußerungserlös.[63] Der Käufer haftet neben dem ursprünglichen Miterben für entstehende Steuern, § 2382 Abs. 1 S. 1 BGB.

[62] BMF-Schreiben "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung" vom 14.3.2006 – IV B 2-S 2242–7/06 – Rn 37, BStBl I 2006, 253.
[63] Einzelheiten im BMF-Schreiben "Ertragsteuerliche Behandlung der Erbengemeinschaft und ihrer Auseinandersetzung" vom 14.3.2006 – IV B 2-S 2242–7/06 – Rn 40, BStBl I 2006, 253.

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