Rz. 15

Als Nutzungen einer Kapitalgesellschaft stehen dem Vorerben für die Dauer der Vorerbschaft grundsätzlich die auf seine Beteiligung entsprechend den Ergebnisverwendungsbeschlüssen entfallenden Gewinnanteile oder Dividenden zu.[54] Dies gilt jedoch nicht, soweit der Gewinn aus der Auflösung von stillen Reserven resultiert, die bereits vor dem Erbfall gebildet worden sind, denn bei den stillen Reserven handelt es sich um Nachlasssubstanz. Die Ausschüttung des darauf entfallenden Gewinns führt somit zu einer Surrogation, weshalb der ausgeschüttete Betrag in den Nachlass fällt.[55] Bezugsrechte auf neue Aktien und Anteilsrechte aufgrund einer Kapitalerhöhung aus Gesellschaftsmitteln sind keine dem Vorerben gebührenden Nutzungen, sie fallen in den Nachlass.[56] Daran ändert sich nichts, wenn der Vorerbe hierfür eigene Mittel aufgewendet hat; ggf. stehen ihm lediglich Ausgleichsansprüche gegen den Nacherben gem. § 2124 Abs. 2 BGB oder § 2125 Abs. 1 BGB zu.[57] Eine andere Beurteilung dürfte jedoch angezeigt sein, wenn neue Anteile unentgeltlich ausgegeben werden und die Ausgabe dieser Anteile aus Rücklagen erfolgt, die aus Gewinnen während der Zeit stammen, in der dem Vorerben die Nutzungen zustehen.[58] In diesem Fall werden die Anteile freies Vermögen des Vorerben.[59]

[54] MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 38; Staudinger/Avenarius, § 2111 Rn 38.
[55] MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 38.
[56] OLG Bremen DB 1970, 1436 zum Nießbrauch; Staudinger/Avenarius, § 2111 Rn 39; MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 13.
[57] KG OLGE 44, 96; Staudinger/Avenarius, § 2111 Rn 39; a.A. MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 13, der in diesem Fall von der Entstehung einer Bruchteilsgemeinschaft zwischen Vor- u. Nacherben ausgeht.
[58] MüKo/Grunsky, § 2111 Rn 13; Staudinger/Avenarius, § 2111 Rn 39.
[59] A.A. offenbar Staudinger/Avenarius, § 2111 Rn 39, der auch insoweit nur Ausgleichsansprüche des Vorerben in Betracht zieht.

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