Rz. 3
Hat der Erblasser einen Prozess geführt, in dem das Nichtbestehen eines Anfechtungsgrundes festgestellt wurde, so wirkt die Rechtskraft dieses Urteils nach § 325 ZPO nur inter partes und bindet daher nicht den anfechtungsberechtigten Dritten. § 2285 BGB kann die Grundsätze des § 325 ZPO nicht aushebeln. Aufgrund der Regelung des § 2285 BGB ist das Anfechtungsrecht des Dritten aber dann ausgeschlossen, wenn er sein Anfechtungsrecht ausschließlich auf die in diesem Urteil festgestellten Tatsachen stützen möchte,[5] nicht dagegen, wenn der Dritte nur ergänzend auf diese Tatsachen zurückgreift, um den Gesamtkontext darzulegen.[6]
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