Rz. 3

Hat der Erblasser einen Prozess geführt, in dem das Nichtbestehen eines Anfechtungsgrundes festgestellt wurde, so wirkt die Rechtskraft dieses Urteils nach § 325 ZPO nur inter partes und bindet daher nicht den anfechtungsberechtigten Dritten. § 2285 BGB kann die Grundsätze des § 325 ZPO nicht aushebeln. Aufgrund der Regelung des § 2285 BGB ist das Anfechtungsrecht des Dritten aber dann ausgeschlossen, wenn er sein Anfechtungsrecht ausschließlich auf die in diesem Urteil festgestellten Tatsachen stützen möchte,[5] nicht dagegen, wenn der Dritte nur ergänzend auf diese Tatsachen zurückgreift, um den Gesamtkontext darzulegen.[6]

[5] BGHZ 4, 91.
[6] Palandt/Weidlich, § 2285 Rn 2 unter Verw. auf BGHZ 4, 91, wo die Beantwortung der Frage offengelassen wurde; Soergel/Wolf, § 2285 Rn 2; a.A. MüKo/Musielak, § 2285 Rn 6.

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