Rz. 12

Abs. 2 regelt Ausnahmen von der Folge der Unwirksamkeit. Dies gilt allerdings nicht für die Fälle der Nichtigkeit der Ehe nach den bis zum 1.7.1998 geltenden Vorschriften des § 23 EheG (Übergangsvorschrift in Art. 226 EGBGB). In diesen Fällen ist das gemeinschaftliche Testament stets unwirksam. Hier kommt aber für die Anordnungen, die einen Dritten begünstigen und keinen Bezug zur Ehe haben, eine Umdeutung in Einzeltestamente nach § 140 BGB in Betracht.[15]

[15] Staudinger/Kanzleiter, § 2268 Rn 5; Muscheler, DNotZ 1994, 733; dagegen Gossrau, NJW 1947–48, 365, 366; Lutter, FamRZ 1959, 273, 274 f.

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