Rz. 7

Die Folgen der Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs nach § 2021 BGB ergeben sich aus § 818 Abs. 4 BGB, so dass eine verschärfte Haftung nach den allg. Vorschriften der §§ 291, 292, 987 ff. BGB mit Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs eintritt.[17] Die Regelung in § 2023 BGB ist auf den Bereicherungsanspruch aus § 2021 BGB nicht anwendbar.[18] Umstritten ist, ob sich der Erbschaftsbesitzer mit Eintritt der Rechtshängigkeit des Bereicherungsanspruchs des Erben aus § 2021 BGB überhaupt noch auf den Wegfall der Bereicherung berufen kann.[19] Da der mit der Klage geltend gemachte Bereicherungsanspruch des Erben auf Wertersatz durch den Eintritt der Rechtshängigkeit endgültig betragsmäßig festgelegt wird,[20] kann sich der Erbschaftsbesitzer richtigerweise nunmehr nicht mehr auf den Wegfall der Bereicherung berufen.[21] Der nach §§ 814 Abs. 4, 819 BGB verschärft haftende Erbschaftsbesitzer hat nämlich nun für seine finanzielle Leistungsfähigkeit einzustehen und kann sich nicht mehr auf den zufälligen Untergang des Geldes berufen.[22] Die Gegenauffassung will den Bereicherungsschuldner nicht mit dem Risiko seiner Leistungsunfähigkeit belasten und ihm den Einwand des Wegfalls der Bereicherung nur für "Luxusausgaben" versagen.[23]

[17] MüKo/Helms, § 2023 Rn 3.
[18] MüKo/Helms, § 2023 Rn 3.
[19] Str., dafür MüKo/Helms, § 2021 Rn 18; dagegen Soergel/Dieckmann, § 2023 Rn 2.
[20] BGHZ 83, 293.
[21] MüKo/Helms, § 2023 Rn 3.
[22] BGHZ 28, 123; BGHZ 83, 293.
[23] Soergel/Dieckmann, § 2023 Rn 4.

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