Rz. 84

War der Erblasser Beamter, so erlischt das Beamtenverhältnis mit seinem Tod. Nach § 17 Abs. 1 BeamtenVG erhalten die Erben noch die Bezüge für den Sterbemonat (zum Anspruch beim Zwangspensionierungsverfahren vgl. Rdn 21). Die in §§ 18 ff. BeamtenVG geregelte Hinterbliebenenversorgung, wie bspw. Sterbegeld, Witwengeld oder Witwenabfindung, stehen hingegen nicht den Erben, sondern den privilegierten Personen zu.[238] Beihilfeansprüche werden zwischenzeitlich als vererblich angesehen. Mit dem Tod des Beihilfeberechtigten tritt der Erbe in dessen Rechtsstellung ein.[239] Etwaige Fristen für die Geltendmachung (z.B. Jahresfrist nach § 17 Abs. 3 BhVO SL) gelten auch für den Rechtsnachfolger.[240] Eine Sonderregelung für den Übergang von sozialrechtlichen Ansprüchen findet sich in den §§ 5659 SGB I. Ansprüche aus Versichertenrenten (§ 102 Abs. 6 SGB VI) oder Ansprüche auf Nachzahlung des Wohngeldes[241] gehen auf diejenigen Personen über, die mit dem Erblasser zur Zeit des Todes in einem Haushalt gelebt haben oder von ihm wesentlich unterhalten wurden. Man spricht insoweit auch von einer Sozialrechtserbfolge. Sind mehrere Berechtigte vorhanden, so stehen die Ansprüche zunächst dem Ehegatten bzw. dem Lebenspartner nach dem LPartG zu (§ 56 Abs. 1 Nr. 1 und 1a SGB I). Hiervon kann der Erblasser auch nicht durch letztwillige Verfügung abweichen.[242] Vermögensrechtliche Ansprüche auf Leistungen aus der Kriegsopferfürsorge gehen dann nicht auf den Nachlass über, wenn sie dem höchstpersönlichen Bedarf des Kriegsgeschädigten dienten.[243]

[238] BVerwG FamRZ 1966, 234.
[239] BVerwG NVwZ 2010, 1568.
[240] VG des Saarlandes, Urt. v. 21.7.2017 – 6 K 835/14, juris.
[241] BVerwGE 30, 123.
[242] BVerfG NJW 1966, 195.
[243] Hamburgisches OVG, Urt. v. 25.5.1990 – Bf IV/89, n.v.

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