Rz. 2

Die Regelung des § 2026 BGB soll verhindern, dass die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 1 BGB für den Erbschaftsanspruch durch die zehnjährige Ersitzungsfrist des § 937 Abs. 1 BGB bei beweglichen Sachen wirkungslos wird. Für Grundstücke hat die Vorschrift nur dann Bedeutung, wenn der Erbschaftsbesitzer den Erbschaftsanspruch anerkannt hat, da dadurch zwar die Verjährungsfrist neu zu laufen beginnt, nicht aber die Ersitzungsfrist, so dass Ersitzung vor Ablauf der Verjährung möglich wäre.[1]

[1] Soergel/Dieckmann, § 2026 Rn 1.

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