Rz. 4

Anspruchsberechtigt sind auch der Erbteilserwerber nach § 2033 Abs. 1 BGB sowie der Erbschaftskäufer nach § 2371 BGB, Letzterer erst nach Abtretung des Anspruchs vom Verkäufer.[7]

[7] Soergel/Dieckmann, § 2018 Rn 1.

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