Rz. 4
Anspruchsberechtigt sind auch der Erbteilserwerber nach § 2033 Abs. 1 BGB sowie der Erbschaftskäufer nach § 2371 BGB, Letzterer erst nach Abtretung des Anspruchs vom Verkäufer.[7]
Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen
Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen