Rz. 3

Der Grund, aus dem der Erbschaftsbesitzer zur Herausgabe außerstande ist, ist unerheblich. Er kann die Sache sowohl selbst verbraucht oder verschenkt haben, sie kann untergegangen oder veräußert worden sein. Solange keine verschärfte Haftung eingetreten ist, ist der Erbschaftsanspruch lediglich ein Auskehrungsanspruch, aber kein Verschaffungsanspruch. Aus diesem Grund ist die Unmöglichkeit der Herausgabe auch dann gegeben, wenn der Erbschaftsbesitzer eine Nachlasssache zwar nicht mehr hat, aber sie von ihrem jetzigen Besitzer zurückerwerben könnte.[5]

[5] Staudinger/Gursky, § 2021 Rn 3.

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