Rz. 4

Erst im Zeitpunkt der Erbschaftsannahme ist der Schwebezustand beendet, der eine mögliche Nachlassgefährdung verursachen kann. Die Anordnung von Sicherungsmaßnahmen kann nur erfolgen, wenn die Annahme der Erbschaft aus der Sicht des Nachlassgerichts nicht feststeht. Die Annahme kann sowohl durch ausdrückliche Erklärung des Erben erfolgen wie auch durch schlüssiges Verhalten, sog. pro herede gestio. Das Verhalten des Erben muss den eindeutigen Willen erkennen lassen, die Erbschaft anzunehmen (abzugrenzen ist hiervon etwa der bloße Wille, die Verwaltung der Erbschaft zu übernehmen; siehe näher zum Begriff der Erbschaftsannahme § 1942 Rdn 5 und § 1943 Rdn 1 f.). Zu beachten ist § 1943 Hs. 2 BGB, wonach die Erbschaft als angenommen gilt, wenn die für die Ausschlagung vorgeschriebene Frist abgelaufen ist (im Hinblick auf die in § 1944 Abs. 2 BGB genannten subjektiven Merkmale kann die Bestimmung des Fristbeginns und damit die Berechnung der Annahmefrist zur Ungewissheit über die Erbschaftsannahme führen, siehe dazu auch noch Rdn 5).

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