Rz. 8

Die Beweislastregeln bestimmen sich nach dem Kaufrecht, sodass § 363 BGB einschlägig ist. Der Beschwerte trägt die Beweislast dafür, dass die Sache frei von Sachmängeln im Zeitpunkt des Gefahrübergangs (Lieferung) war. Danach muss der Bedachte den aufgetretenen Sachmangel beweisen sowie die Tatsache, dass dieser im Zeitpunkt des Gefahrübergangs bereits gegeben war.[11]

 

Rz. 9

Die Verjährung richtet sich nach § 438 BGB: Der Beschwerte haftet für Rechtsmängel "wie ein Verkäufer" (§ 2182 Abs. 1 S. 1 BGB). Nach S. 3 sind "die für die Sachmängelhaftung beim Kauf einer Sache geltenden Vorschriften" entsprechend anzuwenden. Dies ergibt sich daraus, dass § 438 BGB als Spezialnorm die Regelverjährung nach § 195 BGB verdrängt.[12]

[11] Palandt/Weidenkaff, § 434 Rn 59.
[12] Staudinger/Otte, § 2183 Rn 4.

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