Rz. 1

Die Möglichkeit des jederzeitigen Widerrufs eines Testaments ist Ausdruck der verfassungsrechtlich garantierten Testierfreiheit, Art. 14 Abs. 1 GG.[1] Mit Ausnahme von wechselbezüglichen Verfügungen in gemeinschaftlichen Testamenten (§ 2271 BGB) und vertragsmäßig bindenden Verfügungen in Erbverträgen (§§ 2253, 2289 ff. BGB) kann der Erblasser daher ein Testament oder einzelne in einem Testament enthaltene Verfügungen jederzeit widerrufen (Widerrufstestament). So wie die Errichtung des Testaments setzt auch der Widerruf eines Testaments beim Erblasser Testierfähigkeit voraus. Nach § 2257 BGB kann ebenso der Widerruf einer letztwilligen Verfügung selbst widerrufen werden. Ferner ist der Widerruf nach § 2078 BGB anfechtbar. Dies gilt auch für die Fälle der §§ 2255, 2256 und 2272 BGB.[2]

[1] BVerfG, Beschl. v. 14.12.1994 – 1 BvR 720/90, BVerfGE 91, 346–366; BVerfG, Kammerbeschl. v. 3.7.1998 – 1 BvR 434/98.
[2] BayObLGZ 1960, 490.

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