Rz. 16

Im Verhältnis des fordernden Miterben zu seinem Anwalt, zum Gericht oder Gegner haftet der Miterbe grundsätzlich zunächst persönlich und alleine für die angefallenen Kosten und Gebühren. Unter den Voraussetzungen des § 2038 BGB kann jedoch die Erbengemeinschaft ebenfalls verpflichtet werden (siehe § 2038 Rdn 61). Nach den Grundsätzen des § 2038 BGB richtet sich auch die Frage eines Erstattungsanspruches gegen die Erbengemeinschaft: Grundsätzlich liegt die Einziehung von Nachlassforderungen im Interesse der Erbengemeinschaft, selbst wenn die Ergebnisse bei der Auseinandersetzung nicht jedem Erben zugutekommen.[35] Der klagende Erbe kann deshalb in aller Regel die Erstattung der entstehenden notwendigen Kosten nach § 683 BGB von der Erbengemeinschaft verlangen. Maßgebend für die Feststellung von Interesse und mutmaßlichem Willen der Erbengemeinschaft als des Geschäftsherrn an der auftragslosen Geschäftsführung ist der Zeitpunkt der Übernahme, hier also der Klageerhebung[36] (siehe § 2038 Rdn 61 ff.).

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