Rz. 12

Eine entsprechende Anwendung von § 2041 BGB muss dort erfolgen, wo anders ein Schutz des als Sondervermögen vorhandenen Nachlassvermögens zugunsten der Nachlassgläubiger bzw. Erben nicht erreicht werden kann. Dies ist bei der Testamentsvollstreckung der Fall, da hier der Nachlass gesondert vom übrigen Vermögen der oder des Erben der Verwaltung durch den Testamentsvollstrecker unterliegt. Unerheblich ist es hierbei dann, ob der Nachlass einem oder mehreren Erben zusteht.[25]

 

Rz. 13

Bei Nachlassverwaltung, Nachlassinsolvenz und Nachlasspflegschaft wird § 2041 BGB nicht analog angewandt, da durch die amtliche Anordnung und Überwachung der Fremdverwaltung ein ausreichender Schutz der Interessen der Erben und Nachlassgläubiger gewährleistet ist.[26] I.R.d. Nachlassverwaltung sind die spezielleren Vorschriften der §§ 1985 Abs. 2 S. 2 BGB i.V.m. 1978 Abs. 2 BGB zu beachten.

 

Rz. 14

Ersatzansprüche gegen den Nachlasspfleger fallen aufgrund einer analogen Anwendung des § 2041 BGB in den Nachlass.[27]

[25] Staudinger/Löhnig, § 2041 Rn 15.
[26] Lange/Kuchinke, § 41 VI 2.
[27] Str.: OLG Dresden ZEV 2000, 402 wendet hier wohl § 2041 BGB "stillschweigend" an, so Damrau in der Anm. zu diesem Urt. ZEV 2000, 405, 406 m.w.N. zur a.A.

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