Rz. 39

Geht aus dem Testament hervor, dass die Eheleute eine Versorgung des überlebenden Ehegatten durch die wechselbezüglich Bedachten erwarten, und wollten sie dessen Versorgung dadurch sicherstellen, dann spricht vieles für die Annahme, dass dem Überlebenden ein Änderungsvorbehalt eingeräumt sein soll, wenn objektiv die Befürchtung besteht, dass dessen Versorgung durch den/die Bedachte nicht mehr gewährleistet ist.[84] Ist die Befugnis, das Testament abzuändern, "den Eltern" eingeräumt, so kann die Auslegung ergeben, dass die Befugnis den Ehegatten nur gemeinsam zusteht.[85] Alleine die Tatsache, dass es sich um relativ junge Ehegatten handelt, führt nicht zur Annahme eines Änderungsvorbehaltes.[86]

[84] OLG Hamm FamRZ 1995, 1022 = ZEV 1995, 146 m. Anm. Kössinger; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 57.
[85] BayObLG NJW-RR 1989, 587.
[86] BayObLG FamRZ 1995, 251, 253 = ZEV 1994, 362; Staudinger/Kanzleiter, § 2271 Rn 56.

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