Rz. 1

§ 2316 BGB regelt die Auswirkungen der §§ 20502056 BGB über die Ausgleichung unter Abkömmlingen bei gesetzlicher Erbfolge auf das Pflichtteilsrecht bzw. die Berechnung des Pflichtteilsanspruchs.[1] Maßgeblich ist nach Anwendung von § 2303 BGB die Hälfte desjenigen, was dem Pflichtteilsberechtigten laut gesetzlicher Erbfolge nach vollzogener Ausgleichung zustehen würde. Für den von der Pflichtteilslast betroffenen Erben hat dies regelmäßig keinerlei Auswirkung, da die Ausgleichung nur zu einer Umverteilung der Pflichtteile unter den pflichtteilsberechtigten Abkömmlingen führt.[2]

 

Rz. 2

Ausnahmsweise kann sich die Ausgleichung positiv auf einen nicht pflichtteilsberechtigten Erben auswirken, wenn Abkömmlinge ihr Pflichtteilsrecht durch Ausschlagung, Pflichtteilsentziehung oder Erbunwürdigkeitserklärung verloren haben. Diese Abkömmlinge werden nach Abs. 1 der Vorschrift bei der Berechnung der Pflichtteilsquote anderer Abkömmlinge mitgerechnet.[3]

[2] Kretschmar, ZBIFG 8, 11, 18.
[3] Vgl. MüKo/Lange, § 2316 Rn 4.

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