Rz. 3

Für die Bemessung des Wertersatzanspruchs gilt die mehrfach gestufte Konstruktion des Hs. 2: Dem Vorerben gebühren auch die Übermaßfrüchte, (a) wenn und soweit durch die überproportionale Inanspruchnahme die künftig anfallenden Nutzungen geschmälert würden, jedoch (b) die Übermaßfrüchte nicht dazu hätten eingesetzt werden müssen, die Sache wiederherzustellen.[4] Der Vorerbe ist demnach einerseits nicht zum Wertersatz verpflichtet, soweit er selbst einen Ausfall erleidet:

 

Beispiel

Der Morgen Wald trägt normalerweise 100 pro Jahr, aufgrund Windbruchs beträgt der Ertrag im 1. Jahr 1000, im 2., 3. und 4. Jahr nur 25. Dem Vorerben gebühren auf vier Jahre 400, gezogen hat er 1075, herauszugeben ist demnach der Wert von 675.[5]

Andererseits ist der Wert unverkürzt herauszugeben, wenn er zur Wiederherstellung der Sache erforderlich ist.

 

Beispiel

Beträgt der Aufforstungsaufwand im obigen Fall 900, sind diese von dem Vorerben in vollem Umfang herauszugeben, ohne Anspruch auf Ersatz wegen des Fruchtausfalls im 2. bis 4. Jahr.[6]

 

Rz. 4

Nimmt der Vorerbe die Wiederherstellung selbst vor, hat er hierfür zunächst die Übermaßfrüchte einzusetzen. Soweit deren Wert zur Wiederherstellung nicht ausreicht und der Vorerbe zusätzlich eigene Mittel einsetzt, hat er gem. §§ 2124, 2125 BGB Anspruch auf Ersatz dieser Verwendungen.

 

Rz. 5

Der Nacherbe kann lediglich Wertersatz verlangen, nicht jedoch Herausgabe der Übermaßfrüchte.[7] Der Anspruch kann erst nach Eintritt des Nacherbfalls geltend gemacht werden. Beruht der Anspruch auf ordnungswidriger Bewirtschaftung, können daneben Schadensersatzansprüche gem. §§ 2130, 2131 BGB erhoben werden. Zur Sicherheitsleistung ist der Vorerbe nur unter den Voraussetzungen des § 2128 BGB verpflichtet.[8]

 

Rz. 6

Von der Wertersatzverpflichtung kann der Erblasser Befreiung erteilen, § 2136 BGB. Dem Vorerben gebühren dann auch die Übermaßfrüchte, es sei denn, er habe in Benachteiligungsabsicht gehandelt gem. § 2138 Abs. 2 Var. 2 BGB.

[4] Vgl. das bei Staudinger/Avenarius, § 2133 Rn 2 herangezogene Bsp. von Planck/Flad.
[5] Nach RGRK/Johannsen, § 2133 Rn 3.
[6] Nach RGRK/Johannsen, § 2133 Rn 3.
[7] MüKo/Grunsky, § 2133 Rn 1.
[8] Staudinger/Avenarius, § 2133 Rn 5.

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