Rz. 4

Eine Ausnahme vom Grundsatz der selbstständigen Haftungslage[8] macht Abs. 2 für die Inventarerrichtung (§§ 1993 ff. BGB). Zwar ist damit keine haftungsbeschränkende Wirkung verbunden, jedoch bleibt die Möglichkeit der Haftungsbeschränkung erhalten, die durch Versäumung der Inventarfrist verloren geht. Inventarerrichtungsfristen können dem Erben und dem Käufer getrennt gesetzt werden. Jede Frist läuft dann selbstständig. Die Errichtung des Inventars durch einen der Vertragspartner kommt jedoch dem anderen zugute, falls er nicht bereits unbeschränkt haftet.[9]

 

Rz. 5

Verliert jedoch in diesem Fall der das Inventar errichtende Vertragspartner wegen Inventaruntreue das Beschränkungsrecht (§ 2005 Abs. 2 BGB), dann muss auch der andere unbeschränkt haften, weil nur bei einer ordnungsgemäßen Inventarerrichtung durch einen der Vertragspartner die Möglichkeit zur Haftungsbeschränkung auch für den anderen bestehen bleibt.[10]

[8] Vgl. dazu Bamberger/Roth/Mayer, § 2383 Rn 4.
[9] MüKo/Musielak, § 2383 Rn 6.
[10] Muscheler, DNotZ 2009, 65, 77 Fn 79; Staudinger/Olshausen (2016), § 2383 Rn 3; RGRK/Kregel, § 2383 Rn 13; MüKo/Musielak, § 2383 Rn 6; Zarnekow, MittRhNotK 1969, 632, Fn 3; AK/Däubler, § 2383 Rn 3.

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