Rz. 2

Da dem Fiskus keine Inventarfrist gesetzt werden kann, kann er sein Recht auf Haftungsbeschränkung auch nicht durch Versäumung der Inventarfrist verlieren. Lebensfremd dürfte es sein anzunehmen, der Fiskus würde durch seine Vertreter im Einzelfall ein Inventar – mit Rücksicht auf die Vermutung des § 2009 BGB – erstellen.[5] Das Recht zur Haftungsbeschränkung muss der Fiskus wie jeder andere Erbe auch geltend machen. Er muss also die Nachlassverwaltung oder die Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens beantragen, das Aufgebotsverfahren betreiben oder sich auf die Dürftigkeit des Nachlasses berufen.[6] Wird gegen den Fiskus als gesetzlichen Erben, was in der Praxis eher selten ist, die Zwangsvollstreckung betrieben, bleibt die Beschränkung seiner Haftung so lange unberücksichtigt, bis er Einwendungen geltend macht (§ 780 ZPO; nach § 15 Nr. 3 EGZPO bleiben etwaige landesrechtliche Vorschriften, die ihn davon befreien, unberührt). Wie bereits dargestellt, sind ihm die Einwendungen auch dann gestattet, wenn das Urteil, aus dem die Zwangsvollstreckung betrieben wird, keinen Vorbehalt enthält (§ 780 Abs. 2 ZPO).

[5] So Staudinger/Dobler, § 2011 Rn 1–3, die für den Fall der Vorlage eines unwirksamen Inventars durch den Fiskus dessen Pflicht annimmt, die eidesstattliche Versicherung auf Verlangen abzugeben, und (konsequent) weiter die Auffassung vertritt, dass der Fiskus sich auch einer Inventaruntreue schuldig machen könne.
[6] MüKo/Küpper, § 2011 Rn 2.

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