Rz. 14

Auch i.R.d. § 2316 BGB gilt der Grundsatz des § 2056 BGB, nach welchem die Herausgabe eines Mehrempfangs nicht zu erfolgen hat.[24] Die Berechnung erfolgt in der Art und Weise, dass zunächst i.R.d. Ermittlung des Ausgleichungserbteils mit der Person begonnen wird, die den höchsten Vorempfang erhalten hat. Beläuft sich nach Abzug des Vorempfangs der Erbteil auf 0, hat der Abkömmling auch keinen Pflichtteil mehr und scheidet mithin aus der Berechnung aus. Die Berechnung ist dann neu vorzunehmen, wobei sowohl der Vorempfang als auch der ausgeschiedene Abkömmling nicht mehr zu berücksichtigen sind. Folge ist, dass sich die Teilungsquotienten der übrigen an der Ausgleichung Beteiligten erhöhen, d.h., dass der Anteil des ausgeschiedenen Abkömmlings entsprechend der Berechnung der Anwachsung auf die übrigen verteilt wird.[25]

 

Beispiel

Erblasser E hinterlässt seine Kinder A, B, C und D. A hat einen ausgleichungspflichtigen Vorempfang i.H.v. 60.000 EUR, B i.H.v. 20.000 EUR und D i.H.v. 40.000 EUR erhalten – zum Alleinerben wurde der Freund F eingesetzt; der Nachlasswert beträgt 120.000 EUR.

Bildung des Ausgleichungsnachlasses:

120.000 EUR + 60.000 EUR + 20.000 EUR + 40.000 EUR = 240.000 EUR

Ausgleichungserbteil beträgt jeweils 240.000 EUR : 4 = 60.000 EUR

A, der bereits lebzeitig 60.000 EUR erhalten hat, scheidet mithin mit seiner Person und seinem Vorempfang aus dem Berechnungsvorgang aus.

Bildung des neuen Ausgleichungsnachlasses:

120.000 EUR + 40.000 EUR + 20.000 EUR = 180.000 EUR

Bildung des Ausgleichungserbteils:

180.000 EUR : 3 = 60.000 EUR.

 
Pflichtteil von B: 60.000 EUR – 20.000 EUR = 40.000 EUR : 2 = 20.000 EUR
Pflichtteil von C: 60.000 EUR – 0 = 60.000 EUR : 2 = 30.000 EUR
Pflichtteil von D: 60.000 EUR – 40.000 EUR = 20.000 EUR : 2 = 10.000 EUR

Gegen den wegen des Mehrempfangs ausgeschiedenen Abkömmling kann bzgl. des zu viel Erhaltenen ein Pflichtteilsergänzungsanspruch geltend gemacht werden, sofern es sich bei der Zuwendung um eine Schenkung i.S.d. § 2325 BGB handelt.[26]

[24] RGZ 1977, 282; BGH NJW 1965, 1526; BGH FamRZ 1988, 280.
[25] Kerscher/Riedel/Lenz, Pflichtteilsrecht, § 8 Rn 23.
[26] RGZ 1977, 282.

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