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Den Beschenkten trifft nach den allg. Grundsätzen die Beweislast sowohl für den Wert der Schenkung des Erblassers an den Berechtigten als auch für die Schenkung selbst.[44] Die Eigengeschenke sind von Amts wegen bei der Berechnung des Pflichtteilsergänzungsanspruchs zu berücksichtigen.[45] Der Ergänzungsberechtigte muss über die erhaltenen Geschenke Auskunft erteilen.[46] Der Erbe kann Einsicht in das Grundbuch und die Grundakten verlangen, wenn er die pflichtteilsrechtliche Bedeutung eines Vorgangs darlegen kann. Dies soll etwa der Fall sein, wenn der Pflichtteilsberechtigte ein Grundstück weit unter Wert bekommen haben soll, sodass eine gemischte Schenkung vorliegen könnte, die als Eigengeschenk anzurechnen sei.[47]

[44] BGH NJW 1964, 1414.
[45] MüKo/Lange, § 2327 Rn 9; Staudinger/Olshausen, § 2327 Rn 16; NK-BGB/Bock, § 2327 Rn 15.
[46] MüKo/Lange, § 2327 Rn 9; Soergel/Dieckmann, § 2327 Rn 2.
[47] MüKo/Lange, § 2327 Rn 9; LG Stuttgart ZEV 2005, 313.

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