Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / dd) Aleatorische Geschäfte

Rz. 18 Ebenfalls keinen Schenkungscharakter haben Geschäfte, bei denen (wenigstens) eine der geschuldeten Leistungen ein spekulatives oder gewagtes Element beinhaltet (aleatorisches Geschäft).[82] Die bewusste Inkaufnahme von Risiken (und Chancen) stellt kein Indiz für eine gewollte Unentgeltlichkeit dar, selbst wenn sich das Geschäft später als – für den Nachlass – nachteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Todeszeitpunkt

Rz. 2 Für die Frage, wann der Tod des Erblassers als das für die Auslösung des Erbfalls maßgebliche Ereignis eingetreten ist, ist nach heute gesicherter medizinischer Kenntnis auf den Eintritt des Gehirntodes abzustellen.[1] Bei einem Verschollenen wird vermutet, dass er in dem Zeitpunkt gestorben ist, der in der Todeserklärung festgestellt wurde (§§ 9 Abs. 1, 44 Abs. 2 Vers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Besitzergreifung durch Dritte vor dem Erben

Rz. 10 Abs. 2 normiert auch eine Auskunftspflicht derjenigen, die Sachen aus dem Nachlass entfernt und selbst in Besitz genommen haben, ohne sich ein Erbrecht anzumaßen. Entscheidend dabei ist, dass die Inbesitznahme erfolgte, bevor der Erbe den unmittelbaren Besitz (§§ 854, 855 BGB) oder den mittelbaren Besitz (§ 868 BGB) ergriffen hat. Es genügt also, wenn ein Besitzdiener...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Mandant ist als Miterbe Schuldner

Rz. 22 Wenn der Mandant als Miterbe Schuldner einer Forderung ist, so muss das Ziel der anwaltlichen Tätigkeit einerseits der Schutz des Nachlasses, andererseits aber auf jeden Fall der Schutz des Eigenvermögens des Miterben sein. Der Miterbe kann die Zwangsvollstreckung in das nicht zum Nachlass gehörende Vermögen nur dann verhindern, wenn die Beschränkung seiner Haftung im...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Minderjährige und unbekannte Nacherben

Rz. 9 Bei minderjährigen Nacherben ist die Zustimmung vom gesetzlichen Vertreter, i.d.R. also von den Eltern, zu erteilen (§§ 104, 106, 107, 1626, 1629 BGB). Die Zustimmung bedarf darüber hinaus, soweit sie ein Nachlassgrundstück oder ein Grundstücksrecht betrifft, nach den §§ 1821 Abs. 1 Nr. 1, 1643, 1915 BGB der gerichtlichen Genehmigung.[46] Ist der gesetzliche Vertreter ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Eltern des Erblassers

Rz. 18 Gem. Abs. 2 Alt. 1 zählen auch die Eltern zum Kreis der pflichtteilsberechtigten Personen. Auf den Grund der Elternschaft kommt es nicht an,[67] so dass als Eltern grundsätzlich auch die Adoptiveltern anzusehen sind.[68] In den Fällen der Minderjährigenadoption sowie der Volladoption eines Volljährigen verlieren die leiblichen Eltern ihr Pflichtteilsrecht.[69] Handelt ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Verwandtenadoption

Rz. 8 Abs. 4 sieht für die Fälle der Verwandtenadoption, bei denen das adoptierte minderjährige Kind mit den Annehmenden im zweiten oder dritten Grad verwandt ist, eine klarstellende Regelung vor. War der Erblasser von den Großeltern adoptiert worden, so könnten theoretisch seine leiblichen Eltern und deren sonstige Abkömmlinge nach Abs. 3 an die Stelle der Großeltern treten...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Anwendbarkeit des § 1932 BGB auf die eingetragene Lebenspartnerschaft

Rz. 5 Gem. § 10 Abs. 1 S. 4 LPartG steht auch dem überlebenden Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt worden ist, ein Recht auf den Voraus zu. Der Voraus umfasst neben den zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenständen auch die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Umfang des Vermächtnisses hä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Rechtswahl

Rz. 13 Aufgrund der Regelung des Art. 22 Abs. 1 EuErbVO kann der Erblasser das Recht des Staates wählen, dem er im Zeitpunkt der Rechtswahl oder des Erbfalls angehört. Diese Rechtswahl ist nur hinsichtlich des gesamten Nachlasses möglich. Art. 22 Abs. 2 EuErbVO schreibt vor, dass die Rechtswahl ausdrücklich in einer Erklärung in Form einer Verfügung von Todes wegen erfolgen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Normzweck

Rz. 1 Der Erblasser muss seine Verfügung von Todes wegen persönlich errichten. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Testierfreiheit zu sichern.[1] Dies wiederum ist die erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie.[2] Der wirkliche Wille des Erblassers soll sich in seiner letztwilligen Verfügung niederschlagen. Die Testierfreiheit ist höchstpersönliches, unübertragbares Recht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches

Rz. 135 Soweit im Valutaverhältnis eines Vertrages zugunsten Dritter, insbesondere einer Lebensversicherung, eine Schenkung vorliegt, stellt sich die Frage, auf welcher Grundlage der Pflichtteilsergänzungsanspruch zu berechnen ist. Dies war in der Lit. teils heftig umstritten. Überwiegend wurde vertreten, dass – jedenfalls bei kapitalbildenden Lebensversicherungen – auf die ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / H. Vor- und Nacherbschaft im Unternehmensbereich

Rz. 35 Im Unternehmensbereich schafft die Anordnung einer Nacherbschaft oft Probleme, weil sich der Umfang der Rechte und Pflichten von Vor- und Nacherben in Bezug auf die Verwaltung und die Erträge des Unternehmens bzw. einer Gesellschaftsbeteiligung meist nicht eindeutig bestimmen lässt.[139] Bei Gesellschaftsbeteiligungen kann es zudem zur Kollision zwischen erb- und gese...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Begriff "Erbe"

Rz. 4 Erbe ist, wen der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zur Erbfolge berufen hat oder wer kraft Gesetzes zum gesetzlichen Erben berufen ist. Erbschaftskäufer (§ 2371 BGB) und Erbteilskäufer (§ 2033 BGB) werden durch entsprechende Übertragung der Rechtsposition nicht erben und können daher auch keinen auf sie lautenden Erbschein beantragen.[4] Der kraft Gesetzes ode...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Das Ausschlagungsrecht ist als höchstpersönliches Recht nicht rechtsgeschäftlich übertragbar und kann auch mit einer Veräußerung des Erbteils oder einer Verfügung über einen Erbteil (§§ 2033 ff. BGB) nicht an einen Erwerber übergehen.[1] Hinzu käme, dass eine solche Handlung regelmäßig als stillschweigende Annahmeerklärung zu werten wäre. Das Ausschlagungsrecht des Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Taktisches Vorgehen des Ehegatten

Rz. 63 Wie gesagt, hat der (nicht völlig von der Erbfolge ausgeschlossene) überlebende Zugewinn-Ehegatte stets ein Wahlrecht, das Hinterlassene anzunehmen oder auszuschlagen. Wirtschaftlich orientiert sich diese Entscheidung vor allem an der Höhe des konkreten Zugewinnausgleichsanspruchs im Verhältnis zum Gesamtnachlass. Einen weiteren wesentlichen Faktor bildet die Frage, n...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Vorrang von § 2310 BGB bei Ermittlung des Ehegattenpflichtteils

Rz. 9 Der überlebende Ehegatte des Erblassers kann unter keinen Umständen von § 2309 BGB profitieren. Aus diesem Grund ist § 2310 BGB bei der Ermittlung des Ehegattenpflichtteils immer anwendbar. Wegfallende Abkömmlinge sind daher bei der Bestimmung der Pflichtteilsquote des überlebenden Ehegatten immer mit einzubeziehen.[34] Trifft der Ehegatte – über § 2309 BGB – mit pflic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / bb) Nachfolgeklausel

Rz. 63 Neben der Vereinbarung einer Fortsetzungsklausel kann der Gesellschaftsvertrag auch die Vererblichkeit der Anteile an der Gesellschaft vorsehen.[200] Dies kann durch sog. Nachfolgeklausel oder aber durch Eintrittsklausel geschehen.[201] Bei der Nachfolgeklausel geht der Gesellschaftsanteil grundsätzlich auf die Erben über und die Gesellschaft wird mit den Erben fortge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

Rz. 10 Die Frage, ob nur die einzelne Verfügung oder der gesamte Vertrag von der Anfechtung erfasst wird, hängt davon ab, ob aufgrund § 2078 BGB oder § 2079 BGB angefochten wurde. Bei Anfechtung aufgrund § 2078 BGB gilt für einseitige Verfügungen § 2085 BGB, für einseitige Erbverträge §§ 2085, 2279 Abs. 1 BGB; bei vertraglichen Verfügungen ist der Wille beider Vertragspartne...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Auskunft über den Verbleib von Erbschaftsgegenständen

Rz. 17 Der Erbschaftsbesitzer muss auch über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft geben. Auch diese Auskunft ist entsprechend § 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen.[47] Der Erbschaftsbesitzer muss insbesondere Auskunft über den Verbleib derjenigen Gegenstände geben, deren Zugehörigkeit zum Nachlass feststeht, die abe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Einsetzung der Erben des Vorerben als Nacherben

Rz. 12 Nach h.M.[44] kann der Erblasser dem Vorerben eine Anpassung der Nacherbfolge auch dadurch ermöglichen, dass er als Nacherben diejenigen Personen einsetzt, die der Vorerbe zu seinen Erben bestimmt.[45] Ein praktischer Anwendungsfall ist das sog. Geschiedenentestament, mit dem vermieden werden soll, dass der geschiedene Ehegatte des Erblassers beim Tod der gemeinsamen ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Universalsukzession (Von-Selbst-Erwerb)

Rz. 1 § 1922 BGB enthält den Grundsatz, dass mit dem Tod des Erblassers und dem dadurch ausgelösten Erbfall das Vermögen des Erblassers durch Von-Selbst-Erwerb auf den oder die Erben übergeht, und zwar sowohl bei der gesetzlichen als auch bei der gewillkürten Erbfolge. Man spricht insoweit auch von einer Universalsukzession bzw. einer Gesamtrechtsnachfolge. Nur in Ausnahmefä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Familienerbrecht und gesetzliche Erbfolge

Rz. 6 I.R.d. gesetzlichen Erbfolge, die grundsätzlich gegenüber der gewillkürten Erbfolge subsidiär ist, gilt der Grundsatz der Verwandtenerbfolge. Die gesetzliche Erbfolge tritt ein, wenn keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt oder der abschließend als Erbe in einer letztwilligen Verfügung Eingesetzte in Folge von Ausschlagung oder Erbunwürdigkeitserklärung entfä...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Beweislast

Rz. 29 Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der Rechte aus einem Bürgermeistertestament geltend machen will; er muss die unverzichtbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen.[22] Eine Beweiserleichterung tritt ein, wenn die Niederschrift die Voraussetzungen des BeurkG erfüllt. Die Niederschrift stellt dann eine öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO dar u...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Besonderheiten bei Zuwendung des Pflichtteils an den Ehegatten

Rz. 23 Mit besonderen, zusätzlichen Schwierigkeiten ist die Pflichtteilszuwendung an den überlebenden Zugewinn-Ehegatten verbunden. Denn diesem kann sowohl der "große" als auch der "kleine" Pflichtteil zustehen. Der große Pflichtteil kommt gem. § 1371 Abs. 1 u. 2 BGB nur in Betracht, wenn der überlebende Ehegatte entweder Erbe oder Vermächtnisnehmer geworden ist.[57] Aus die...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / d) Art der Rechte

Rz. 18 Bei den Rechten, die vom Voraus umfasst sind, handelt es sich in aller Regel um das Eigentum an beweglichen körperlichen Sachen. Der Vorschrift des § 1932 BGB unterfallen auch Anwartschaftsrechte, Mietrechte an Haushaltsgegenständen, Miteigentumsrechte, schuldrechtliche Forderungen auf derartige Sachen, Schadensersatzansprüche wegen Entziehung oder Beschädigung von Ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Verwaltung

Rz. 5 Der Begriff der "Verwaltung" ist weit und umfassend zu verstehen: Er umfasst alle tatsächlichen und rechtlichen Maßnahmen, die zur Verwahrung, Sicherung, Erhaltung und Vermehrung sowie zur Gewinnung der Nutzungen und Bestreitung laufender Verbindlichkeiten des Nachlasses erforderlich oder geeignet sind.[1] Der BGH hat in seiner Entscheidung aus dem Jahr 2005[2] den Ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Die Vorschriften der §§ 2018–2031 BGB behandeln den Erbschaftsanspruch des berechtigten Erben gegenüber dem Erbschaftsbesitzer, der zu Unrecht ein Erbrecht für sich in Anspruch nimmt. Da die Rechtsverfolgung des Erben alleine mit den Mitteln des Schuldrechtes und des Sachenrechtes nicht ausreicht, gewährt ihm das Gesetz mit dem Erbschaftsanspruch nach §§ 2018 ff. ein z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / V. Vorbehalt

Rz. 6 Ein Änderungsvorbehalt ist zulässig;[20] er kann ausdrücklich in der Form des § 2276 BGB vereinbart oder durch Auslegung ermittelt werden.[21] Der BGH[22] verlangt aber, dass der Vorbehalt mindestens eine den Erblasser bindende Verfügung bestehen lässt; wenn der Erblasser nämlich eine Verfügung von Todes wegen vertragsmäßig errichtet, dann kann er sie nicht zugleich ei...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Sachliche Zuständigkeit

Rz. 14 Sachlich ist das Amtsgericht als Nachlassgericht nach § 2353 i.V.m § 23a GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG zuständig. Funktionell ist die Erteilung des Erbscheins Aufgabe des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Vorbehaltlich § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG, wonach die Erteilung des Erbscheins dem Richter vorbehalten ist, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Vermächtnis/Pflichtteil/Ehe

Rz. 9 Für das Vermächtnis gilt § 1952 BGB entsprechend (§ 2180 Abs. 3 BGB).[16] Der ausschlagende Erbeserbe kann den Pflichtteil des vorherigen Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, wenn dessen Voraussetzungen bei dem vorherigen Erben vorgelegen hätten. Im Sonderfall, dass der Erbeserbe Alleinerbeserbe seines Ehegatten im gesetzlichen Güterstand ist und ausschlägt, ha...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Anlegung von Siegeln

Rz. 21 Die Anlegung von Siegeln wird durch das Nachlassgericht angeordnet.[61] In der Praxis findet diese Maßnahme häufig Anwendung bei der Versiegelung der Wohnung des Erblassers. Zweckmäßig ist die Siegelung auch, wenn sich Nachlassgegenstände an verschiedenen Orten befinden und eine tatsächliche Inbesitznahme aufgrund der räumlichen Entfernung nicht schnell genug möglich ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Adoptierte Kinder

Rz. 4 Bei der Beerbung von angenommenen Kindern i.R.d. Erbfolge dritter Ordnung ist ebenfalls zwischen Erbfällen vor dem 1.7.1977 und Erbfällen nach dem 31.12.1976 zu unterscheiden. So steht den Adoptivgroßeltern und deren Abkömmlingen bei Erbfällen vor dem 1.7.1977 kein Erbrecht zu (§§ 1759, 1763 BGB a.F.). Rz. 5 Bei Erbfällen nach dem 31.12.1976 ist wiederum zwischen der Mi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines – Systematik der Nachlassbewertung

Rz. 1 Der Pflichtteilsberechtigte soll durch den Pflichtteil wirtschaftlich (in Geld) so gestellt werden, als ob er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden wäre.[1] Der Pflichtteilsanspruch besteht gem. § 2303 BGB in der Hälfte des Werts des gesetzlichen Erbteils. Die betragsmäßige Höhe des Pflichtteilsanspruchs hängt daher von zwei Faktoren ab: der Erbquote und dem Wert d...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand bzw. Anwendungsbereich

Rz. 2 Gem. § 1307 S. 1 BGB darf eine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern nicht geschlossen werden. Aufgrund dieser Vorschrift ist ein Zusammentreffen von Ehegattenerbrecht und Verwandtenerbrecht nach der ersten Ordnung ausgeschlossen. Ein derartiger Fall (jedoch nur theoretisch) ist nur möglich, wenn das Eheverbo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Neben der Erb- und damit auch der Pflichtteilsquote des Berechtigten kommt dem Bestand und dem Wert des pflichtteilsrelevanten Nachlasses entscheidende Bedeutung für die Berechnung des Anspruchs zu. Zur Ermittlung der Erbquote bedarf der Pflichtteilsberechtigte, jedenfalls wenn der Erblasser zur Zeit seines Todes verheiratet war oder in eingetragener Lebenspartnerschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen/Taktische Erwägungen

Rz. 50 Da die Frage, ob der Erblasser den Pflichtteil berechtigterweise entziehen kann oder nicht, für ihn mitunter von erheblicher Bedeutung ist, besteht an der bereits lebzeitigen Klärung oftmals ein nicht zu unterschätzendes Interesse. Gleiches gilt für den potentiell betroffenen Pflichtteilsberechtigten. Mithin können beide Seiten diese Frage im Wege einer Feststellungsk...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Anrechnung der Ersitzungszeit

Rz. 5 Die Ersitzungszeit des Erbschaftsbesitzers wird dem Erben über § 944 BGB zugerechnet, sofern der Erbschaftsbesitzer in gutem Glauben hinsichtlich der Zugehörigkeit der Sache zum Nachlass war. Nicht erforderlich ist, dass der Erbschaftsbesitzer gutgläubig im Hinblick auf sein Erbrecht war.[7]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IX. Prozessuales

Rz. 26 Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2268 BGB erfüllt sind, muss in einem Rechtsstreit über das Erbrecht inzident als Vorfrage vor dem Prozessgericht/Nachlassgericht geprüft und entschieden werden.[35] Die früher bestehende Möglichkeit,[36] das Scheidungs- bzw. Aufhebungsbegehren des verstorbenen Ehegatten fo...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / cc) Hoferben

Rz. 73 Die gesetzlichen Hoferben sind in § 5 HöfeO geregelt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Als Erblasser zweiter Ordnung sieht die HöfeO den Ehegatten vor, Hoferben dritter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Erben vierter Ordnung sind die Geschwister des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO ist zunächst derjenig...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vorhandensein mehrerer Abkömmlinge

Rz. 3 Eine Ausgleichung nach §§ 2316 Abs. 1, 2050 ff. BGB findet nur unter Abkömmlingen statt. Voraussetzung nach Abs. 1 ist daher, dass der Erblasser mehrere Abkömmlinge hinterlässt. Neben dem pflichtteilsberechtigten Abkömmling muss demnach noch mindestens ein weiterer Abkömmling vorhanden sein. Abkömmlinge sind diejenigen Personen, die direkt vom Erblasser abstammen, also...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbe, Miterbe, Vor- und Nacherbe

Rz. 3 Anspruchs- und klageberechtigt ist zunächst der wahre Erbe. Der Miterbe kann vor der Auseinandersetzung der Erbengemeinschaft gegenüber Dritten nur Leistung an alle verlangen bzw. Hinterlegung für alle, § 2039 S. 2 BGB, oder aber, dass an einen Verwahrer abgeliefert wird.[2] Von einem anderen Miterben kann er entsprechend seinem Erbteil die Einräumung von Mitbesitz ver...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Verweisung auf den Pflichtteil

Rz. 7 Von einer Verweisung (nur) auf den Pflichtteil ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Erblasser erkennbar die Absicht hat, dem Pflichtteilsberechtigten lediglich das belassen zu wollen, was er ihm im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht ohnehin nicht entziehen kann, er also durch seine Anordnungen lediglich die (tatsächliche oder vermeintliche) Rechtslage wiedergibt...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Erbrechtsanmaßung

Rz. 7 Während in objektiver Hinsicht vorausgesetzt wird, dass der Anspruchsgegner "etwas" erlangt hat, muss in subjektiver Hinsicht der Vermögensvorteil durch Anmaßung eines dem Anspruchsgegner nicht oder nicht in diesem Umfang [14] zustehenden Erb- oder Miterbenrechts erlangt sein. Erbschaftsbesitzer ist demnach, wer Erbschaftsgegenstände aufgrund einer Erbrechtsanmaßung erl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / a) Grundsätzliches zur Erbquote des Ehegatten

Rz. 34 Der Umfang des Erbteils des überlebenden Ehegatten hängt bekanntlich von dem Güterstand ab, in dem die Eheleute bis zum Tod des Erblassers verheiratet waren; teilweise spielt auch die Zahl der Abkömmlinge eine Rolle. Dies ist umso bedeutsamer, als der Umfang des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehegatten den Teil des Nachlasses bestimmt, der für eine (gleichmäßi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Konfusion/Konsolidation

Rz. 18 Forderungen und Verbindlichkeiten des Erblassers, die infolge des Erbfalls durch Konfusion bzw. Konsolidation erloschen sind, gelten i.R.d. Nachlassbewertung für Zwecke der Pflichtteilsberechnung als nicht erloschen. Auch wenn das Gesetz eine ausdrückliche Regelung dieses Gesichtspunktes nicht enthält, entspricht es der absolut h.M., diese Regel aus dem Rechtsgedanken...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2305 BGB sowie die nachfolgenden Vorschriften (bis einschließlich § 2308 BGB) regeln solche Fälle, in denen der Pflichtteilsberechtigte vom Erblasser nicht "zureichend" bedacht wurde, also das ihm Hinterlassene (sei es ein Erbteil oder Vermächtnisse) nicht den Wert der Hälfte des gesetzlichen Erbteils erreicht.[1] Während § 2305 BGB den Bestand der letztwilligen Verf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 § 2366 BGB dient dem Schutz des Rechtsverkehrs. Der gutgläubige Erwerber, der auf das durch den Erbschein ausgewiesene Erbrecht vertraut, soll geschützt werden. Es soll also derjenige Dritte geschützt werden, der durch ein Rechtsgeschäft mit dem Erbscheinserben von diesem etwas erwirbt, wobei das entgeltliche dem unentgeltlichen Rechtsgeschäft gleichsteht. Nicht erfass...mehr