Rz. 29

Die Beweislast trifft grundsätzlich denjenigen, der Rechte aus einem Bürgermeistertestament geltend machen will; er muss die unverzichtbaren Wirksamkeitsvoraussetzungen darlegen und beweisen.[22] Eine Beweiserleichterung tritt ein, wenn die Niederschrift die Voraussetzungen des BeurkG erfüllt. Die Niederschrift stellt dann eine öffentliche Urkunde nach § 415 ZPO dar und begründet damit vollen Beweis des beurkundeten Vorgangs. Zudem stellt die Niederschrift eine öffentliche Urkunde i.S.v. § 35 GBO dar.[23] Werden die Voraussetzungen des BeurkG nicht erfüllt, stellt die Niederschrift nur eine Privaturkunde dar, die nach § 416 ZPO vollen Beweis dafür begründet, dass die in der Niederschrift enthaltenen Erklärungen vom Erblasser stammen. Voraussetzung hierfür ist, dass die Niederschrift zumindest vom Erblasser unterschrieben wurde.[24] Der Beweis für die zuverlässige Wiedergabe der Erklärung des Erblassers i.S.v. Abs. 6 kann auch mit Beweismitteln erbracht werden, die außerhalb der Niederschrift zu finden sind.[25] Die in Abs. 6 verwendete Formulierung, es müsse mit Sicherheit eine zuverlässige Wiedergabe der Erklärung gewährleistet sein, gibt keinen über das gewöhnliche Beweismaß hinausgehenden Umfang vor.[26]

 

Rz. 30

Im Erbscheinsverfahren ist die Gültigkeit des Bürgermeistertestaments von Amts wegen zu prüfen (§§ 26, 29 FamFG) Hier trägt derjenige die Feststellungslast, der sein Erbrecht aus dem Testament herleitet.[27]

[22] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 19.
[23] NK-BGB/Beck, § 2249 Rn 20.
[24] BGHZ 37, 79, 90.
[25] Soergel/Mayer, § 2249 Rn 19.
[26] Reimann/Bengel/Mayer/Voit, § 2249 Rn 7.
[27] NK-BGB/Beck, § 2249 Rn 21.

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