Rz. 7

Während in objektiver Hinsicht vorausgesetzt wird, dass der Anspruchsgegner "etwas" erlangt hat, muss in subjektiver Hinsicht der Vermögensvorteil durch Anmaßung eines dem Anspruchsgegner nicht oder nicht in diesem Umfang[14] zustehenden Erb- oder Miterbenrechts erlangt sein. Erbschaftsbesitzer ist demnach, wer Erbschaftsgegenstände aufgrund einer Erbrechtsanmaßung erlangt hat und auch weiterhin beansprucht. Ausreichend für die Erbrechtsanmaßung ist eine Besitzergreifung, die erkennen lässt, dass der Ergreifende etwas tun will, was nur dem Erben zusteht.[15] Erteilt der Miterbe nicht freiwillig Auskunft, verfügt er ohne Rechnungslegung über Nachlassaktien und behauptet er nachträglich eine tatsächlich nicht erfolgte Nachlassauseinandersetzung, so kann dieses Gesamtverhalten eine Erbrechtsanmaßung begründen.[16] Der Erbschaftsbesitzer kann sich seiner Stellung nachträglich nicht mehr dadurch entziehen, dass er sich nunmehr kein Erbrecht mehr anmaßt.[17] Der Erbschaftsbesitzerkann sich dem Herausgabeanspruch des § 2018 BGB also nicht mehr dadurch entziehen, dass er nach zunächst erfolgter Erbrechtsanmaßung die Herausgabe nunmehr ohne Angabe von Gründen oder unter Berufung auf ein anderes Recht verweigert.[18] Umgekehrt ist es ausreichend, dass jemand etwas zunächst ohne Erbrechtsanmaßung aus der Erbschaft erlangt und erst später für sich als Erbe in Anspruch nimmt.[19] Er ist dann von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen. Ein Kausalzusammenhang zwischen Erbrechtsanmaßung und Erlangung des Nachlassgegenstandes ist somit nicht erforderlich. Auch derjenige, der die Stellung eines Vorerben behauptet, ist Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB.[20] Ob der Erbschaftsbesitzer gutgläubig oder bösgläubig war, spielt für den Anspruch nach § 2018 BGB keine Rolle, sondern lediglich im Hinblick auf den Umfang seiner Haftung.

[14] Soergel/Dieckmann, § 2018 Rn 3.
[15] Staudinger/Gursky, § 2018 Rn 9.
[17] BGH FamRZ 1985, 693; BGH FamRZ 1985, 1019.
[18] MüKo/Helms, § 2018 Rn 15.
[19] BGH NJW 1985, 3068, 3069.
[20] OLG Bremen OLGR 2002, 187 ff.

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