Entscheidungsstichwort (Thema)

Begriff des Erbschaftsbesitzers

 

Leitsatz (amtlich)

  1. Haben sich Ehegatten in einem gemeinschaftlichen Testament gegenseitig zu Vorerben und die gemeinsamen Kinder zu Nacherben eingesetzt und wird die Einsetzung des überlebenden Gatten rückwirkend unwirksam, dann ist er von Anfang an als Erbschaftsbesitzer anzusehen. Der Erbschaftsanspruch gegen ihn entfällt nicht schon dadurch, daß er sich des ihm nicht zustehenden Erbrechts als alleiniger Vorerbe nicht mehr - berühmt.
  2. Der Erbe des Erbschaftsbesitzers rückt in dessen Verpflichtung aus § 2018 BGB ein; einer zusätzlichen Erbrechts-"Anmaßung" auch durch ihn bedarf es dazu nicht.
  3. Die Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers aus § 2027 BGB geht auf dessen Erben über. Zum Umfang der Auskunftspflicht in diesem Fall.

    Den Erben des Erbschaftsbesitzers kann daneben auch eine originär eigene Auskunftspflicht aus § 2027 BGB treffen.

 

Normenkette

BGB §§ 2018, 2027 Abs. 1

 

Tenor

Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 13. Zivilsenats in Freiburg - vom 17. November 1983 im Kostenpunkt und in der Sache aufgehoben, soweit der Berufungsantrag zu 1) der Kläger - Auskunft wegen des Nachlasses nach Dr. med. Margarethe K.-S. - zurückgewiesen worden ist.

In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

 

Tatbestand

Die Kläger sind Geschwister. Ihre Eltern errichteten 1934 ein gemeinschaftliches Testament, durch das sie sich gegenseitig als befreite Vorerben und ihre vier Kinder, die Kläger und deren Bruder H., als Nacherben einsetzten. Die Mutter der Kläger (Erblasserin) starb 1951.

Im Jahre 1952 heiratete der Vater der Kläger die Beklagte. Aus dieser Ehe gingen eine Tochter und ein Sohn hervor. Innerhalb eines Jahres nach der Geburt dieser Tochter focht der Vater das gemeinschaftliche Testament von 1934 durch notarielle Erklärung vom 19. Februar 1954 gegenüber dem Nachlaßgericht an. Aufgrund dessen ist die Mutter der Kläger kraft Gesetzes beerbt worden, und zwar zu einem Viertel vom Vater und zu je drei Sechzehnteln von den Klägern und deren Bruder H. Der Vater der Kläger starb 1978. Aufgrund Testaments von 1976 ist die Beklagte seine Alleinerbin.

Die Kläger sind der Auffassung, ihr Vater sei infolge der von ihm erklärten Testamentsanfechtung von Anfang an als Erbschaftsbesitzer des Nachlasses ihrer Mutter anzusehen. Er habe sich auch nach der Anfechtung des gemeinschaftlichen Testaments von 1934 als Alleinerbe ihrer Mutter geriert und deren Nachlaß in seinem alleinigen Eigenbesitz gehabt. Es habe lediglich eine Teilauseinandersetzung in Bezug auf den Erlös aus dem Verkauf des Hausgrundstücks F.-G.-Straße 4 in F. stattgefunden. Dieses Grundstück, das je zur Hälfte im Miteigentum der Eltern der Kläger gestanden hatte, wurde 1960 verkauft. Der auf die Erbengemeinschaft nach der Mutter entfallende Erlösanteil von 67.000,- DM ist im Verhältnis der Erbteile verteilt worden. Eine Auseinandersetzung im übrigen habe der Vater abgelehnt, weil er den verbliebenen Nachlaß nach der Mutter (bzw. dessen Surrogate) für den Kauf des Grundstücks S. straße 40 in F. benötigt habe. Dieses Grundstück haben der Vater der Kläger und die Beklagte im Jahre 1960 zu je 1/2 Miteigentumsanteil erworben und anschließend mit einem Einfamilienhaus bebaut.

Die Kläger halten das Grundstück demgemäß für ein Surrogat, das zum Nachlaß ihrer Mutter gehöre. In Bezug auf diesen Nachlaß sei die Beklagte jetzt selbst Erbschaftsbesitzerin.

Die Kläger nehmen die Beklagte auf Auskunft über den Bestand des Nachlasses der Mutter und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände in Anspruch; sie verlangen Einräumung des Mitbesitzes am Nachlaß der Mutter, Berichtigung des Grundbuchs hinsichtlich des Grundstücks S.-straße und Auseinandersetzung des Nachlasses nach der Mutter. Außerdem haben die Kläger Auskunft über den Nachlaß ihres Vaters verlangt und insoweit Pflichtteilsansprüche geltend gemacht. Das Landgericht hat durch Teilurteil beide Auskunftsansprüche abgewiesen und den Klägern Pflichtteilsansprüche nach ihrem Vater zugesprochen. Mit der Berufung haben die Kläger ihre Auskunftsansprüche in Bezug auf beide Nachlässe weiterverfolgt; das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der - zugelassenen - Revision verlangen die Kläger weiterhin Auskunft über den Nachlaß ihrer Mutter.

 

Entscheidungsgründe

Die Revision führt zur Teilaufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung an das Berufungsgericht.

I.

Zutreffend geht das Berufungsgericht davon aus, daß der Vater der Kläger Erbschaftsbesitzer war.

Nach dem Wortlaut des § 2018 BGB ist unter einem Erbschaftsbesitzer zu verstehen, wer aufgrund eines ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts etwas aus der Erbschaft erlangt hat. Über den Wortlaut hinaus wird darunter unter Berufung auf den Sinn der Vorschrift überwiegend ferner auch derjenige verstanden, der - vor oder nach dem Erbfall - etwas aus dem Erblasservermögen zunächst ohne Inanspruchnahme eines Erbrechts erlangt hat, die betreffenden Gegenstände aber nachträglich unter - unzutreffender - Berufung auf ein eigenes, in Wahrheit nicht oder nicht in dem behaupteten Umfang bestehendes Erbrecht verteidigt (vgl. z.B. RGZ 81, 293, 294; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 2018 Rdn. 8; Soergel/Dieckmann, BGB 11. Aufl. § 2018 Rdn. 5; MK-Jülicher, BGB § 2018 Rdn. 18).

Im vorliegenden Fall hat der Vater der Kläger den Nachlaß ihrer Mutter unter Inanspruchnahme eines ihm zustehenden Erbrechts als deren alleiniger Vorerbe erlangt. Darin lag zunächst keine unberechtigte Erbanmaßung. Vielmehr war der Vater der Kläger nach dem Tode ihrer Mutter aufgrund des gemeinschaftlichen Testaments von 1934 wirklich deren alleiniger (befreiter) Vorerbe geworden. Das änderte sich jedoch mit der vom Vater der Kläger im Jahre 1954 erklärten Testamentsanfechtung. Infolge dieser Anfechtung sind die eigenen wechselbezüglichen Verfügungen des Vaters entsprechend §§ 2281, 2079, 142 Abs. 1 BGB (vgl. BGHZ 37, 331, 333; BGH, Urteil vom 3.11.1969 - III ZR 52/67 - FamRZ 1970, 79, 80) als nichtig anzusehen, so daß gemäß § 2270 Abs. 1 BGB auch die Einsetzung des Vaters zum Vorerben der Mutter von Anfang an unwirksam ist. Mit diesem Wegfall des Erbrechts des Vaters der Kläger erscheint demgemäß auch die Erlangung des Nachlasses der Mutter der Kläger durch den Vater in einem anderen Lichte. Das Erbrecht des Vaters, das dieser im Zusammenhang mit der Erlangung des Nachlasses der Mutter für sich in Anspruch genommen hatte, bestand - infolge der rückwirkend eingetretenen Unwirksamkeit der entsprechenden Verfügung der Mutter - im Sinne von § 2018 BGB von vornherein "in Wirklichkeit nicht", so daß der Vater von Anfang an als Erbschaftsbesitzer angesehen werden muß (vgl. z.B. Soergel/Dieckmann, BGB 11. Aufl. § 2018 Rdn. 6; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 2018 Rdn. 11; MK-Jülicher, BGB § 2018 Rdn. 21; Kipp/Coing, Erbrecht 13. Bearb. § 106 IV; Lange/Kuchinke, Erbrecht 2. Aufl. § 42 II 2 Fn. 36; a.M. Erman/Schlüter, BGB 7. Aufl. § 2018 Rdn. 2).

Dabei kommt es nicht darauf an, ob der Vater der Kläger auch nach der Anfechtung als alleiniger Vorerbe aufgetreten ist. § 2018 setzt zwar für die Entstehung des Erbschaftsanspruchs eine Inanspruchnahme eines nichtbestehenden Erbrechts voraus, läßt den Anspruch (vgl. auch §§ 2019, 2020 BGB) aber nicht schon dann entfallen, wenn der Erbschaftsbesitzer sich des ihm in Wirklichkeit nicht zustehenden Erbrechts nicht mehr berühmt (Senatsurteil vom 11.1.1984 - IVa ZR 30/82 - unveröffentlicht, vgl. Johannsen WM Sonderbeilage 1/1985 S. 5, 6; herrschende Meinung). Dementsprechend war der Vater der Kläger diesen bis zuletzt zur Auskunft gemäß § 2027 Abs. 1 BGB verpflichtet.

Dem steht nicht entgegen, wenn - wie das Berufungsgericht in anderem Zusammenhang ausführt - die Kläger damit einverstanden waren und sogar dabei mitgewirkt haben, daß ihr Vater das Grundstück S.-straße auch unter Einsatz von Mitteln aus dem Nachlaß ihrer Mutter für seine neue Familie erwarb und bebaute. Ein solches Einverständnis wirkte möglicherweise nur wie eine dingliche Gestattung und stellte damit noch nicht ohne weiteres eine Aufgabe der Rechtsposition dar, die den Klägern kraft Gesetzes an den Surrogaten (§§ 2019, 2041 BGB) zukam. Das gilt um so mehr, als die Kläger mit ihrem Einverständnis die - unerfüllt gebliebene - Erwartung verbanden, der Vater werde seine Zusage einhalten und ihnen einen entsprechenden erbrechtlichen Ausgleich zukommen lassen.

II.

Das Berufungsgericht meint, die Auskunftspflicht des Vaters der Kläger gemäß § 2027 Abs. 1 BGB sei nicht auf die Beklagte als dessen Alleinerbin übergegangen. Bei der Auskunftspflicht des Erbschaftsbesitzers handele es sich um eine höchstpersönliche Verpflichtung, die deshalb nicht vererblich sei. Sie gründe sich auf das eigene Handeln des Erbschaftsbesitzers und habe seine eigenen Wahrnehmungen und Handlungen zum Gegenstand. Zwar hält es den Erbschaftsanspruch des Erben ohne entsprechende Auskünfte für gefährdet; diese Gefahr lasse sich aber durch einen Auskunftsanspruch gegen den Erben des Erbschaftsbesitzers ohnehin nicht ganz ausräumen, weil der Erbe im allgemeinen weit weniger Kenntnisse über den Nachlaß haben werde als sein Rechtsvorgänger. Allein aus diesem Grunde die Vererblichkeit der Auskunftspflicht zu bejahen, sei auch deshalb nicht veranlaßt, weil der Erbe des Erbschaftsbesitzers, der dessen gesamten Nachlaß in Besitz nehme, in aller Regel selbst Erbschaftsbesitzer in Bezug auf den ersten Nachlaß werde, so daß ihn eine eigene Auskunftspflicht treffe.

Abweichend von dieser Regel sei hier aber auch keine eigenständige Auskunftspflicht der Beklagten gegeben; denn es sei nicht dargetan, daß die Beklagte etwas aus der Erbschaft der Mutter der Kläger erlangt (§ 2027 Abs. 1 BGB) oder Sachen aus deren Nachlaß in Besitz genommen habe (§ 2027 Abs. 2 BGB). Der vorliegende Fall bilde im Hinblick auf die lange Zeit zwischen dem ersten und dem zweiten Erbfall eine Ausnahme.

Daß von den finanziellen Mitteln, die die Mutter angeblich hinterlassen habe (Honorarforderungen, Bankguthaben, Lebensversicherung, Ärztevorsorgekasse, Sterbekasse), - oder deren Surrogaten - beim Tode des Vaters noch irgendetwas übriggeblieben sei, schließt das Berufungsgericht bis auf das Haus S. straße aus. Jedenfalls fehle es dafür an Anhaltspunkten. Dasselbe gelte für die sonstigen Nachlaßgegenstände (Arztpraxis, Volkswagen, sonstige bewegliche Sachen). Im übrigen seien die Kläger und ihr Bruder H. damit einverstanden gewesen und hätten durch Verkauf des Hauses F.-G.-Straße sogar dabei mitgewirkt, daß ihr Vater auch unter Einsatz von Mitteln aus dem Nachlaß der Mutter ein Grundstück für seine neue Familien erwarb und bebaute. Deshalb könnten sie sich nicht nachträglich darauf berufen, Miteigentümer geworden zu sein. Daran ändere es nichts, wenn der Vater den Klägern in diesem Zusammenhang zugesagt habe, er werde sie (gewissermaßen zum Ausgleich) in seinem Testament bedenken. Zudem hält das Berufungsgericht es für ganz unwahrscheinlich, daß das Hausgrundstück S.-straße 20 ganz oder teilweise als Surrogat in den Nachlaß der Mutter gefallen sei.

III.

Diese Begründung ist nicht frei von Rechtsfehlern.

1.

Ob die Auskunftspflicht aus § 2027 Abs. 1 BGB auf den Erben des Erbschaftsbesitzers übergeht, ist in Rechtsprechung und Schrifttum umstritten (dafür: Kipp/Coing, Erbrecht. 13. Bearb. § 110 VI, § 91 III 3 c Fn. 29; Soergel/Dieckmann, BGB 11. Aufl. § 2027 Rdn. 4; Erman/Schlüter, BGB 7. Aufl. § 1967 Rdn. 5; Jauernig/Stürner, BGB 3. Aufl. § 2027 Anm. 1; Boehmer, Die Reichsgerichtspraxis im Deutschen Rechtsleben, 3. Band S. 216, 253; OLG Nürnberg OLGZ 1981, 115; OLG Colmar ElsLothZ 1912, 475; gegen Vererblichkeit: Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 2027 Anm. 3; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 2027 Rdn. 2; MK-Jülicher, BGB § 2027 Rdn. 5; OLG Hamburg OLGE 26, 295; OLG Marienwerder LZ 1919, 392; OLG Celle HRR 1935, 680). Der erkennende Senat hält die Pflicht für vererblich.

Die Auskunftspflicht ist allerdings insofern höchstpersönlicher Natur, als sie zu Lebzeiten des Verpflichteten grundsätzlich in Person erfüllt werden muß (z.B. MK-Keller, BGB § 259 Rdn. 22, § 260 Rdn. 25). Daraus folgt aber noch nicht, daß die Auskunftspflicht mit dem Tode des Verpflichteten unterginge. Die gesetzliche Ausgestaltung der Universalsukzession bringt es mit sich, daß die Erbschaft als ganzes mit dem Erbfall auf die Erben übergeht, und zwar einschließlich der Verbindlichkeiten, die vom Erblasser herrühren (§ 1967 BGB). Ebenso wie nicht alle Vermögensgegenstände des Erblassers vererblich sind (z.B. Nießbrauch vgl. § 1061 BGB), gibt es freilich auch Verpflichtungen, die mit dem Tode des Schuldners erlöschen (z.B. § 520 BGB) und unvererblich sind. Das ist aber im Bereich des Zivilrechts auf Ausnahmefälle beschränkt (Lange/Kuchinke, Erbrecht 2. Aufl. § 49 II 1 d; MK-Siegmann, BGB § 1967 Rdn. 10). Dementsprechend hat das Reichsgericht angenommen, die Unvererblichkeit einer bürgerlichrechtlichen Verbindlichkeit setze voraus, daß sie nach der Natur der geschuldeten Leistung nur von dem Erblasser, von dessen Erben aber überhaupt nicht erfüllt werden könnte. Diese Voraussetzung treffe bei einem Anspruch auf Rechnungslegung gemäß § 259 BGB nicht zu (RG HRR 1931 Nr. 569).

Dieser Linie ist auch für den Anwendungsbereich des § 2027 BGB zu folgen. Daß der Erbe des Erbschaftsbesitzers im allgemeinen geringere Kenntnisse über den Umfang und den Verbleib der Erbschaft haben wird als sein Rechtsvorgänger, steht dem nicht entgegen. Vielmehr wird der Erbe sich in Fällen dieser Art anhand der für ihn erreichbaren Erkenntnismittel eigenes Wissen zu verschaffen oder solches zu vervollständigen haben. Auch der Bundesgerichtshof hat dementsprechend ohne weiteres angenommen, daß die Rechenschaftspflicht des Ehemannes gemäß § 1421 BGB a.F. auf dessen Erben übergeht (BGH Urteil vom 8.11.1951 - IV ZR 55/51 - LM BGB § 1421 Nr. 1). Hat der zur Auskunft Verpflichtete allerdings keine eigenen Kenntnisse und kann er sich solche auch nicht auf zumutbare Weise verschaffen, dann genügt er seiner Auskunftspflicht bereits mit der Darlegung dieses Sachverhalts.

Schon aus diesen Gründen kann die angefochtene Entscheidung nicht bestehen bleiben.

2.

Neben der von ihrem Rechtsvorgänger abgeleiteten kann die Beklagte aber auch eine eigene Auskunftspflicht gemäß § 2027 Abs. 1 BGB treffen; das kann für den Umfang der Auskunftspflichten, vor allem hinsichtlich der Entwicklung des Nachlasses nach dem Tode des Rechtsvorgängers der Beklagten Bedeutung erlangen.

Die Verpflichtung des Vaters der Kläger aus § 2018 BGB auf Herausgabe des Nachlasses ist gemäß § 1967 BGB als Erblasserschuld auf die Beklagte übergegangen (vgl. z.B. MK-Jülicher, BGB § 2018 Rdn. 12). Durch diesen Wechsel in der Person des Verpflichteten hat der Erbschaftsanspruch der Kläger keine grundlegende Veränderung erfahren. Vielmehr ist die Beklagte in die Rechtsstellung ihres Rechtsvorgängers eingerückt; einer zusätzlichen Erbrechts-"Anmaßung" auch durch sie bedurfte es dazu nicht. Dabei kann freilich der Haftungsmaßstab auf seiten des Verpflichteten (§ 2021 BGB einerseits und §§ 2023 f. BGB andererseits) ein anderer geworden sein.

Mit dieser Rechtsnachfolge der Beklagten in die Rechtsstellung des Vaters in seiner Eigenschaft als Erbschaftsbesitzer trifft die Beklagte zugleich auch eine originär eigene Auskunftspflicht aus § 2027 Abs. 1 BGB.

Das würde allerdings nicht gelten, wenn der Erbschaftsanspruch der Kläger schon vor dem Todes ihres Vaters erloschen wäre, etwa wenn der Nachlaß der Mutter einschließlich der Surrogate gemäß § 2019 BGB bereits zu Lebzeiten des Vaters völlig aufgebraucht gewesen sein sollte. Einen derartigen Umstand substantiiert darzulegen und nachzuweisen, wäre jedoch Sache des ursprünglichen Erbschaftsbesitzers oder hier der an seine Stelle getretenen Beklagten (vgl. MK-Jülicher, BGB § 2018 Rdn. 37; Planck/Flad, BGB 4. Aufl. § 2018 Rdn. 5 b a.E.; Staudinger/Gursky, BGB 12. Aufl. § 2018 Rdn. 27; von Lübtow, Erbrecht S. 1044, 1069 f.; Baumgärtel/Strieder, Beweislast § 2018 Rdn. 5). Dabei sind an die der Beklagten obliegende substantiierte Darlegung auch im Hinblick auf die von ihr ererbten Auskunftspflichten keine geringen Anforderungen zu stellen. Vielmehr werden sich die prozessuale Darlegungslast der Beklagten und ihre materiell-rechtliche Auskunftspflicht dem Umfang nach weitgehend decken. In einer substantiierten Darlegung, die diesen Anforderungen genügt, wird daher im allgemeinen die Erfüllung sowohl der ererbten als auch einer - etwaigen - eigenen Auskunftspflicht liegen.

Soweit das Berufungsgericht ausschließen will, daß von dem Nachlaß der Mutter der Kläger - abgesehen von dem Haus Sickingenstraße - noch irgendetwas vorhanden sei, kann ihm schon deshalb nicht gefolgt werden, weil diese Feststellung voreilig ist. Eine derartige Feststellung kann nicht getroffen werden, solange die Beklagte es an den substantiierten Darlegungen im Sinne obiger Ausführungen fehlen läßt.

 

Unterschriften

Dr. Hoegen

Rottmüller

Dehner

Dr. Schmidt-Kessel

Dr. Ritter

 

Fundstellen

Haufe-Index 1456084

NJW 1985, 3068

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