Rz. 50

Da die Frage, ob der Erblasser den Pflichtteil berechtigterweise entziehen kann oder nicht, für ihn mitunter von erheblicher Bedeutung ist, besteht an der bereits lebzeitigen Klärung oftmals ein nicht zu unterschätzendes Interesse. Gleiches gilt für den potentiell betroffenen Pflichtteilsberechtigten. Mithin können beide Seiten diese Frage im Wege einer Feststellungsklage bereits zu Lebzeiten des Erblassers klären lassen.[148]

 

Rz. 51

Während der Erblasser grundsätzlich ein rechtliches Interesse an der Klärung des Umfanges seiner Testierfreiheit hat,[149] kann das Feststellungsinteresse des Pflichtteilsberechtigten im Einzelfall zweifelhaft sein. Der BGH geht jedoch davon aus, dass jedenfalls dann, wenn der Erblasser von seinem Entziehungsrecht bereits durch letztwillige Verfügung Gebrauch gemacht hat, auch der Pflichtteilsberechtigte ein entsprechendes Feststellungsinteresse hat.[150] Ob dies auch dann schon gelten soll, wenn der Erblasser lediglich glaubhaft geäußert hat, er werde von einem zu seinen Gunsten angeblich bestehenden Entziehungsrecht Gebrauch machen, ist demgegenüber zweifelhaft.[151]

 

Rz. 52

Will der Erblasser die Pflichtteilsentziehung auf Umstände stützen, die nach seinem Tod vielleicht nur noch schwer beweisbar sein könnten, kommt zur Beweissicherung die Durchführung eines selbstständigen Beweisverfahrens nach §§ 485 ff. ZPO in Betracht.[152]

[148] Vgl. RGZ 92, 1; BGH NJW 1974, 1084; BGB NJW 1990, 911, 912; BGH NJW-RR 1993, 391; OLG Saarbrücken NJW 1986, 1182.
[149] BGH NJW 1990, 911; BGH NJW 1974, 1084 ff.; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2333 Rn 46; Roth, NJW-Spezial 2018, 359.
[150] BGH NJW 2004, 1874 = ZEV 2004, 243 m. Anm. Kummer; MüKo/Lange, § 2333 Rn 8 m.w.N.
[151] Dafür: Kummer, ZEV 2004, 274, 275; Lange/Kuchinke, § 37 III 1 b; vgl. auch MüKo/Lange, § 2333 Rn 10; BeckOGK/Rudy, § 2333 Rn 52; Staudinger/Olshausen [2015], vor § 2333 Rn 21.
[152] Staudinger/Olshausen [2015], vor § 2333 Rn 28; MüKo/Lange, § 2333 Rn 10.

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