Rz. 7

Von einer Verweisung (nur) auf den Pflichtteil ist grundsätzlich dann auszugehen, wenn der Erblasser erkennbar die Absicht hat, dem Pflichtteilsberechtigten lediglich das belassen zu wollen, was er ihm im Hinblick auf das Pflichtteilsrecht ohnehin nicht entziehen kann, er also durch seine Anordnungen lediglich die (tatsächliche oder vermeintliche) Rechtslage wiedergibt.[23] Insoweit wird mitunter auch von einer "widerwilligen" Erwähnung des Pflichtteils gesprochen.[24]

 

Rz. 8

Eine Verweisung auf den Pflichtteil setzt selbstverständlich voraus, dass der "Bedachte" auch tatsächlich pflichtteilsberechtigt ist.

[23] OLG Nürnberg FamRZ 2003, 1229; BGH ZEV 2004, 374 f.; RGZ 133, 237; Soergel/Dieckmann, § 2304 Rn 3; Ferid, NJW 1960, 121, 124; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2304 Rn 10; Staudinger/Otte [2015], § 2304 Rn 9 m.w.N.
[24] Vgl. Staudinger/Otte [2015], § 2304 Rn 9.

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