Rz. 1

Der Erblasser muss seine Verfügung von Todes wegen persönlich errichten. Zweck dieser Vorschrift ist es, die Testierfreiheit zu sichern.[1] Dies wiederum ist die erbrechtliche Ausprägung der Privatautonomie.[2] Der wirkliche Wille des Erblassers soll sich in seiner letztwilligen Verfügung niederschlagen. Die Testierfreiheit ist höchstpersönliches, unübertragbares Recht. Dem Erblasser wird hierdurch die Möglichkeit eingeräumt, von der gesetzlichen Erbfolge abzuweichen, was erhebliche Auswirkungen auf den Ehegatten, Abkömmlinge oder sonstige Verwandte haben kann. Unmittelbar sind damit vermögensrechtliche Folgen betroffen, mittelbar kann sich dies aber auch auf die familiären bzw. persönlichen Beziehungen auswirken. Das Gesetz schreibt die persönliche Errichtung wegen der großen Tragweite eines Testaments und wegen der erst mit dem Tode des Erblassers eintretenden Wirksamkeit zwingend vor. Ausnahmen beim Vermächtnis (§§ 2151, 2152 BGB) und der Auswahl des Testamentsvollstreckers (§§ 2198, 2200 BGB) durchbrechen das vorgenannte Prinzip der personalen Verantwortung des Erblassers.

[1] MüKo/Leipold, § 2064 Rn 1.
[2] Muscheler, Erbrecht I, Rn 327; Isensee, DNotZ 2004, 754; Kroppenberg, DNotZ 2006, 86; Westermann, ZfPW 2016, 85.

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