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Sachlich ist das Amtsgericht als Nachlassgericht nach § 2353 i.V.m § 23a GVG, § 342 Abs. 1 Nr. 6 FamFG zuständig. Funktionell ist die Erteilung des Erbscheins Aufgabe des Rechtspflegers nach § 3 Nr. 2 Buchst. c RPflG. Vorbehaltlich § 16 Abs. 1 Nr. 6 RPflG, wonach die Erteilung des Erbscheins dem Richter vorbehalten ist, sofern eine Verfügung von Todes wegen vorliegt, also in allen Fällen einer gewillkürten Erbfolge, oder sofern ausländisches Recht zur Anwendung kommt. Ferner ist dem Richter auch die Erteilung eines Testamentsvollstreckerzeugnisses nach § 2368 BGB vorbehalten, wie auch die Erteilung eines gegenständlich beschränkten Erbscheins nach § 352c FamFG.[26] Für die Erteilung eines Europäischen Nachlasszeugnisses (ENZ) ist nach § 16 Abs. 2 RPflG der Richter zuständig, sofern eine letztwillige Verfügung von Todes wegen vorliegt oder die Anwendung ausländischen Rechts in Betracht kommt. In den besonderen Fällen des § 16 Abs. 3 RPflG ist es dem Richter erlaubt, die Erteilung des Erbscheins, eines ENZ, eines Zeugnisses nach §§ 36 und 37 GBO oder nach §§ 42, 74 SchiffsRegO, sofern trotz Vorliegens einer letztwilligen Verfügung von Todes wegen gesetzliche Erbfolge Anwendung findet und deutsches Recht zur Anwendung gelangt, auf den Rechtspfleger zu übertragen. Der Rechtspfleger ist dabei an die Rechtsauffassung des Richters gebunden. Der Rechtspfleger ist also insbesondere in den Fällen zuständig, in denen die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung gelangt oder der Richter ihm die Erteilung des Erbscheins übertragen hat, weil keine wirksame Verfügung von Todes wegen vorlag. Im Einzelfall hat der Richter aber zu klären, ob eine wirksame Verfügung von Todes wegen vorliegt; bejaht er dies und gelangt trotzdem die gesetzliche Erbfolge zur Anwendung, kann der Richter die Erteilung des Erbscheins auf den Rechtspfleger übertragen, sofern deutsches Erbrecht anzuwenden ist (im Einzelnen aber str).[27]

[26] Firsching/Graf/Krätzschel, Nachlassrecht, § 38 Rn 16.
[27] Palandt/Weidlich, § 2353 Rn 17.

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