Rz. 26

Die Frage, ob die Voraussetzungen für die Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments nach § 2268 BGB erfüllt sind, muss in einem Rechtsstreit über das Erbrecht inzident als Vorfrage vor dem Prozessgericht/Nachlassgericht geprüft und entschieden werden.[35] Die früher bestehende Möglichkeit,[36] das Scheidungs- bzw. Aufhebungsbegehren des verstorbenen Ehegatten fortzusetzen, um festzustellen, ob dieses gerechtfertigt war, besteht nach Aufhebung des Familienrechtsänderungsgesetzes (FamRÄndG) v. 11.8.1961 nicht mehr. Zulässig ist auch eine Klage eines im Testament Bedachten gegen den oder die Erblasser auf Feststellung der Wirksamkeit oder Unwirksamkeit des gemeinschaftlichen Testaments.[37]

[35] MüKo/Musielak, § 2269 Rn 16; Staudinger/Kanzleiter, § 2268 Rn 9.
[36] Nach der 5. DVO zum Ehegesetz v. 18.3.1943, RGBl I, 145.
[37] BGHZ 37, 331, 334 = NJW 1962, 1913; MüKo/Musielak, § 2268 Rn 16.

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