Rz. 17

Der Erbschaftsbesitzer muss auch über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft geben. Auch diese Auskunft ist entsprechend § 260 Abs. 1 BGB durch Vorlage eines schriftlichen Bestandsverzeichnisses zu erteilen.[47] Der Erbschaftsbesitzer muss insbesondere Auskunft über den Verbleib derjenigen Gegenstände geben, deren Zugehörigkeit zum Nachlass feststeht, die aber zzt. nicht mehr vorhanden oder nicht auffindbar sind. Es sind also insbesondere Angaben über die Veräußerung oder den Untergang von Erbschaftsgegenständen und ihren Surrogaten zu machen.[48] Der Erbschaftsbesitzer ist also insoweit auch verpflichtet, darüber Auskunft zu erteilen, ob und welcher Wertersatz für die veräußerten bzw. die verschwundenen Erbschaftsgegenstände in den Nachlass gelangt ist.[49] Dies bedeutet im Ergebnis nach h.M., dass der Anspruch auf Auskunft über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände sowohl zu einem Anspruch auf Rechenschaftsablegung i.S.v. § 259 Abs. 1 BGB führt, als auch zur Vorlage von Belegen verpflichtet.[50]

[47] MüKo/Helms, § 2027 Rn 7 m.w.N.
[48] MüKo/Helms, § 2027 Rn 7 m.w.N.
[49] Krug, in: Krug/Rudolf/Kroiß/Bittler, Anwaltformulare Erbrecht, § 9 Rn 263.
[50] Staudinger/Lehmann, § 259 Rn 5.

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