Rz. 4

Erbe ist, wen der Erblasser durch Verfügung von Todes wegen zur Erbfolge berufen hat oder wer kraft Gesetzes zum gesetzlichen Erben berufen ist. Erbschaftskäufer (§ 2371 BGB) und Erbteilskäufer (§ 2033 BGB) werden durch entsprechende Übertragung der Rechtsposition nicht erben und können daher auch keinen auf sie lautenden Erbschein beantragen.[4] Der kraft Gesetzes oder laut letztwilliger Verfügung als Erbe Bedachte erhält seine Rechtsstellung im Erbfall, d.h. mit dem Tod des Erblassers, auch wenn er erst später hiervon Kenntnis erlangt. Schlägt er die Erbschaft aus (§§ 1942 ff. BGB) oder wird seine Erbeinsetzung wirksam angefochten (§§ 2078 ff. BGB), verliert er seine Rechtsstellung als Erbe rückwirkend zum Eintritt des Erbfalls. Gleiches gilt, wenn er nach § 2344 BGB für erbunwürdig erklärt wird.

[4] RGZ 64, 173.

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