Rz. 2

Für die Frage, wann der Tod des Erblassers als das für die Auslösung des Erbfalls maßgebliche Ereignis eingetreten ist, ist nach heute gesicherter medizinischer Kenntnis auf den Eintritt des Gehirntodes abzustellen.[1] Bei einem Verschollenen wird vermutet, dass er in dem Zeitpunkt gestorben ist, der in der Todeserklärung festgestellt wurde (§§ 9 Abs. 1, 44 Abs. 2 VerschG). Wird die Todeserklärung später wieder aufgehoben, kann der fälschlich für tot Erklärte sein Vermögen gem. § 2031 BGB zurückverlangen. Liegen die Sterbezeiten mehrerer Personen in einem gemeinsamen Zeitraum, so ist entsprechend der Regelung in § 11 VerschG von einem gleichzeitigen Todeszeitpunkt auszugehen.[2]

 

Rz. 3

Bedeutung erlangt die Frage des genauen Todeszeitpunkts dann, wenn in dem für den Tod maßgeblichen Zeitraum weitere Personen verstorben sind, die bspw. als Erben oder selbst als Erblasser in Betracht kommen. Relevant wird dies insbesondere bei Ehepartnern, die bspw. aufgrund eines Unfalls (z.B. Flugzeugabsturz) versterben (§ 11 VerschG). In solchen Fällen wird, sofern testamentarisch unter den Ehepartnern nichts anderes geregelt ist, jeder Ehepartner von seinen gesetzlichen Erben beerbt und eine gegenseitige Erbeinsetzung gegenstandslos.[3]

[2] OLG Köln NJW-RR 1992, 1480; BayObLG NJW-RR 1999, 1309; a.A. OLG Hamm FamRZ 1995, 1606 = NJW-RR 1996, 70.
[3] Vgl. RGZ 149, 200.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Deutsches Anwalt Office Premium. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge