Rz. 5

Gem. § 10 Abs. 1 S. 4 LPartG steht auch dem überlebenden Lebenspartner, dessen Lebenspartnerschaft nicht gem. § 20a LPartG in eine Ehe umgewandelt worden ist, ein Recht auf den Voraus zu. Der Voraus umfasst neben den zum lebenspartnerschaftlichen Haushalt gehörenden Gegenständen auch die Geschenke zur Begründung der Lebenspartnerschaft. Der Umfang des Vermächtnisses hängt davon ab, welche Verwandten neben dem Lebenspartner als gesetzliche Erben in Betracht kommen. Die Regelungen des Lebenspartnerschaftsgesetzes (§ 10 Abs. 1 S. 2 bzw. Abs. 1 S. 3 LPartG) entsprechen denen des Abs. 1 S. 1 bzw. S. 2.

 

Rz. 6

Im Unterschied zu § 1932 BGB ist gem. § 10 LPartG der Anspruch auf den Voraus nicht ausdrücklich davon abhängig gemacht, dass der längstlebende Lebenspartner zugleich Erbe wird. Dies kann jedoch aus der Formulierung des § 10 Abs. 1 S. 2 LPartG "zusätzlich" sowie aus der Gesetzesbegründung entnommen werden. Daraus folgt, dass dem überlebenden Lebenspartner kein Anspruch auf den Voraus zusteht, wenn sein Erbrecht wegen eines begründeten Antrages des Erblassers auf Aufhebung der Lebenspartnerschaft wegfällt.[4] Dies gilt auch dann, wenn der Lebenspartner der Aufhebung der Lebenspartnerschaft zugestimmt hat.[5]

[4] Walter, FPR 2005, 279; Leipold, ZEV 2001, 218, 220; Grziwotz, DNotZ 2001, 280, 298; Schwab, FamRZ 2001, 385, 395; Mayer, ZEV 2001, 169, 173.
[5] NK-BGB/Kroiß, § 1932 Rn 13.

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