Rz. 2

Gem. § 1307 S. 1 BGB darf eine Ehe zwischen Verwandten in gerader Linie sowie zwischen vollbürtigen und halbbürtigen Geschwistern nicht geschlossen werden. Aufgrund dieser Vorschrift ist ein Zusammentreffen von Ehegattenerbrecht und Verwandtenerbrecht nach der ersten Ordnung ausgeschlossen. Ein derartiger Fall (jedoch nur theoretisch) ist nur möglich, wenn das Eheverbot zum einen nicht beachtet worden wäre und zum anderen eine Aufhebung der Ehe nicht erfolgt ist. In den Fällen, in denen der Ehegatte der dritten Ordnung, d.h. als Abkömmling von Großeltern des Erblassers, oder einer ferneren Ordnung angehört, schließt er sich gem. § 1931 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 BGB von der Verwandtenerbfolge aus (z.B. bei einer Ehe zwischen Cousin und Cousine). In diesem Falle steht dem überlebenden Ehegatten ein einheitlicher Ehegattenerbteil zu. Das Erbrecht als Angehöriger der vierten oder einer höheren Ordnung entfällt wegen des Alleinerbrechts des Ehegatten nach § 1931 Abs. 2 BGB. Unter die Vorschrift des § 1934 BGB fallen demgemäß nur solche Ehen, die seitens des überlebenden Ehegatten mit Onkel oder Tante bzw. Großonkel oder Großtante geschlossen wurden. Nur bei dieser Konstellation kann der überlebende Ehegatte auf der einen Seite als Ehegatte und zugleich als Erbe zweiter Ordnung berufen sein. Als Erbe zweiter Ordnung ist er dann berufen, wenn der Erblasser keine Abkömmlinge hinterlässt. Ist der Neffe bzw. die Nichte vorverstorben, kommt wieder § 1931 Abs. 1 S. 2 BGB zum Zuge, denn Tante bzw. Onkel sind Abkömmlinge von Großeltern des Erblassers.

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