In Anlehnung an § 1927 BGB stellt § 1934 BGB klar, dass der überlebende Ehegatte, der zugleich erbberechtigter Verwandter ist, den Ehegattenerbteil und den Verwandtenerbteil nebeneinander erhält.[1] Da es sich um besondere Erbteile handelt, ist es beispielsweise möglich, den Ehegattenerbteil auszuschlagen, um den kleinen Pflichtteil und daneben den konkreten Zugewinnausgleich verlangen zu können und den Verwandtenerbteil anzunehmen.[2]

Derartige Fälle des Zusammentreffens von Ehegatten- und Verwandtenerbrecht sind nur denkbar, wenn der überlebende Ehegatte den gesetzlichen Erben zweiter Ordnung angehört, d. h. mit Onkel oder Tante bzw. Großonkel oder Großtante verheiratet war,[3] da eine Eheschließung mit gesetzlichen Erben erster Ordnung nicht zulässig ist und der Ehegatte bei Zusammentreffen mit Erben der dritten Ordnung diese gemäß § 1931 Abs. 1 S. 2 oder Abs. 2 BGB von der Verwandtenerbfolge ausschließt.

[1] Staudinger/Werner, § 1934 Rn. 1; MüKo BGB/Leipold, § 1934 Rn. 3.
[2] Palandt/Weidlich, § 1934 Rn. 2.
[3] Damrau/Seiler, § 1934 Rn. 2,

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