Rz. 18
Ebenfalls keinen Schenkungscharakter haben Geschäfte, bei denen (wenigstens) eine der geschuldeten Leistungen ein spekulatives oder gewagtes Element beinhaltet (aleatorisches Geschäft).[82] Die bewusste Inkaufnahme von Risiken (und Chancen) stellt kein Indiz für eine gewollte Unentgeltlichkeit dar, selbst wenn sich das Geschäft später als – für den Nachlass – nachteilig erweist[83] Als Bsp. ist hier der Verkauf von Vermögensgegenständen gegen Vereinbarung einer Leibrente[84] zu nennen, wenn der Berechtigte bald nach Vertragsschluss verstirbt und daher nur ein weit hinter dem wahren Wert zurückbleibendes Entgelt erhält.[85] Nur wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit über eine beabsichtigte – wenigstens teilweise – Unentgeltlichkeit besteht, ist von einer (verschleierten) Schenkung auszugehen.[86]
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