Rz. 18

Ebenfalls keinen Schenkungscharakter haben Geschäfte, bei denen (wenigstens) eine der geschuldeten Leistungen ein spekulatives oder gewagtes Element beinhaltet (aleatorisches Geschäft).[82] Die bewusste Inkaufnahme von Risiken (und Chancen) stellt kein Indiz für eine gewollte Unentgeltlichkeit dar, selbst wenn sich das Geschäft später als – für den Nachlass – nachteilig erweist[83] Als Bsp. ist hier der Verkauf von Vermögensgegenständen gegen Vereinbarung einer Leibrente[84] zu nennen, wenn der Berechtigte bald nach Vertragsschluss verstirbt und daher nur ein weit hinter dem wahren Wert zurückbleibendes Entgelt erhält.[85] Nur wenn zwischen den Beteiligten Einigkeit über eine beabsichtigte – wenigstens teilweise – Unentgeltlichkeit besteht, ist von einer (verschleierten) Schenkung auszugehen.[86]

[82] BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 55; Staudinger/Olshausen [2015], § 2325 Rn 6; Burandt/Rojahn/Horn, Erbrecht, § 2325 Rn 29.
[83] RGRK/Johannsen, § 2325 Rn 10.
[84] MüKo/Lange, § 2325 Rn 41.
[85] Vgl. Staudinger/Olshausen [2015], § 2325 Rn 6.
[86] BGH NJW 1981, 2458 f.; BeckOGK/Schindler, § 2325 Rn 55: Risikodisparität.

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