Rz. 12
Nach h.M.[44] kann der Erblasser dem Vorerben eine Anpassung der Nacherbfolge auch dadurch ermöglichen, dass er als Nacherben diejenigen Personen einsetzt, die der Vorerbe zu seinen Erben bestimmt.[45] Ein praktischer Anwendungsfall ist das sog. Geschiedenentestament, mit dem vermieden werden soll, dass der geschiedene Ehegatte des Erblassers beim Tod der gemeinsamen Kinder als deren gesetzlicher Erbe bzw. als Pflichtteilsberechtigter am Vermögen des Erblassers partizipiert. Diese schon früher nicht unbedenkliche[46] Gestaltung hat das OLG Frankfurt[47] allerdings wegen Verstoßes gegen § 2065 Abs. 2 BGB für unwirksam erklärt. Für die dem Gebot des sichersten Weges verpflichtete Kautelarpraxis dürfte die genannte Gestaltung damit zu risikobehaftet sein, wenn auch dem dahinterstehenden Erblasserwillen im Einzelfall durch eine ergänzende Auslegung oder eine Umdeutung der letztwilligen Verfügung weitgehend Rechnung getragen werden kann.[48]
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