Eine testamentarische Regelung, wonach als Nacherben die Personen bestimmt werden, die der Vorerbe zu seinen Erben einsetzt, verstößt nicht gegen § 2065 Abs. 2 BGB.

KG v. 25.8.2022 – 1 W 262/22

BGB § 2065, § 2100

Beraterhinweis Um die Kinder in ihrer Entscheidungsfreiheit möglichst wenig einzuschränken, wurde bei Geschiedenentestamenten lange Zeit die sog. "Dieterle-Klausel" (benannt nach dem Vorschlag von Dieterle, BWNotZ 1971, 14) empfohlen, mit der als Nacherben diejenigen Personen berufen werden, die der Vorerbe selbst als eigene Erben einsetzt. Ob eine solche Regelung zulässig (so Otte in Staudinger, BGB, § 2065 Rz. 48; Leipold in MünchKomm/BGB, § 2065 Rz. 24; Weidlich in Grüneberg, BGB, § 2065 Rz. 6; ebenso zur Ersatzerbeinsetzung OLG Hamm v. 21.2.2019 – 15 W 24/19, NJW-RR 2019, 585) oder wegen Verstoßes gegen das Drittbestimmungsverbot des § 2065 Abs. 2 BGB unwirksam ist (so OLG Frankfurt v. 10.12.1999 – 20 W 224/97, FamRZ 2000, 1607; Hölscher in BeckOGK/ZivilR, § 2151 BGB Rz. 65 ff.; Lamberz, Rpfleger 2019, 457), wird nach wie vor unterschiedlich beurteilt. Selbst Anhänger der Klausel halten sie für eine grenzwertige Gestaltung (s. Ivo, DNotZ 2002, 260); vielfach wird von ihrer Verwendung deshalb abgeraten (s. Nieder/Kössinger, Testamentsgestaltung, § 21 Rz. 41a; Reimann, ZEV 2019, 278).

Im Hinblick auf die neueste Entwicklung in der Rspr. ist die Klausel durchaus einsetzbar, jedoch sollte man bis zu einer endgültigen Klärung der Zulässigkeitsfrage stets eine ausdrückliche Ersatznacherbeinsetzung für den Fall der Unwirksamkeit treffen.

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