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Die gesetzlichen Hoferben sind in § 5 HöfeO geregelt. Erben erster Ordnung sind die Abkömmlinge des Erblassers. Als Erblasser zweiter Ordnung sieht die HöfeO den Ehegatten vor, Hoferben dritter Ordnung sind die Eltern des Erblassers. Erben vierter Ordnung sind die Geschwister des Erblassers bzw. deren Abkömmlinge. Nach § 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 HöfeO ist zunächst derjenige Hoferbe, dem der Erblasser die Bewirtschaftung des Hofes im Zeitpunkt des Erbfalls auf Dauer übertragen hatte.[213] Anderweitige testamentarische Anordnungen sind nach § 7 Abs. 2 HöfeO unwirksam.[214] Wurde der Hof nicht auf Dauer zur Bewirtschaftung einem Abkömmling überlassen, so ist in zweiter Linie derjenige zum Hoferben berufen, dem der Erblasser durch Ausbildung oder Art und Umfang seiner Beschäftigung auf dem Hof die Hoferbeneigenschaft quasi zugesprochen hat. Ist dies bei mehreren Abkömmlingen der Fall, so gilt das sog. Ältestenrecht (§ 6 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 und S. 2 HöfeO). Das Erbrecht des Ehegatten richtet sich nach § 6 Abs. 2, § 5 Nr. 2 HöfeO. Liegen die Voraussetzungen des § 1933 BGB vor, so wird der Ehegatte jedoch auch nach dem Hoferbrecht ausgeschlossen. Das Hoferbrecht der Eltern richtet sich nach § 6 Abs. 3 und 4, § 5 Nr. 3 HöfeO.

[214] Vgl. hierzu auch BGHZ 125, 153.

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