Wenn der Erblasser keine andere Bestimmung trifft, sind als Hoferben kraft Gesetzes in folgender Ordnung berufen:
1. |
die Kinder des Erblassers und deren Abkömmlinge, |
2. |
der Ehegatte des Erblassers, |
3. |
die Eltern des Erblassers, wenn der Hof von ihnen oder aus ihren Familien stammt oder mit ihren Mitteln erworben worden ist, |
4. |
die Geschwister des Erblassers und deren Abkömmlinge. |
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