Rz. 9

Für das Vermächtnis gilt § 1952 BGB entsprechend (§ 2180 Abs. 3 BGB).[16] Der ausschlagende Erbeserbe kann den Pflichtteil des vorherigen Erben nach § 2306 Abs. 1 S. 2 BGB verlangen, wenn dessen Voraussetzungen bei dem vorherigen Erben vorgelegen hätten. Im Sonderfall, dass der Erbeserbe Alleinerbeserbe seines Ehegatten im gesetzlichen Güterstand ist und ausschlägt, hat er i.R.d. güterrechtlichen Lösung Anspruch auf Zugewinnausgleich und den kleinen Pflichtteil (§§ 1371 Abs. 3, 2303 Abs. 2 BGB). Anders liegt der Fall jedoch, wenn der ausschlagende Ehegatte nur Miterbeserbe ist. Dann ist nach h.M., da dies nicht der Konzeption des § 1371 BGB entspricht, nur die erbrechtliche Lösung gangbar, ein anteiliger kleiner Pflichtteil steht ihm nicht zu.[17] Andernfalls würden in der Hand des Miterbeserben ungerechtfertigterweise Elemente der erbrechtlichen Lösung (Erbrecht) und der güterrechtlichen Lösung (Zugewinnausgleich) kombiniert.

[16] Staudinger/Otte, § 1952 Rn 13.
[17] MüKo/Leipold, § 1952 Rn 17; Erman/J. Schmidt, § 1952 Rn 7; Staudinger/Otte, § 1952 Rn 9.

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