Fachbeiträge & Kommentare zu Erbrecht

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Voraussetzung

Rz. 13 I.R.d. erbrechtlichen Lösung ist bei der Erhöhung des gesetzlichen Erbteils des überlebenden Ehepartners zu beachten, dass der zusätzliche Erbteil (pauschale Zugewinn) durch einen Ausbildungsanspruch eines Stiefabkömmlings nach § 1371 Abs. 4 BGB, bei dem es sich um ein gesetzliches Vermächtnis handelt,[35] belastet sein kann. Der zusätzliche Erbteil nach § 1371 Abs. 1...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Entstehung

Rz. 3 Der Pflichtteilsanspruch entsteht endgültig mit dem Erbfall, Abs. 1. Der Erwerb erfolgt kraft Gesetzes.[6] Der Anspruch entsteht auch bei Pflichtteilsunwürdigkeit sowie bei angeordneter Vor- und Nacherbschaft mit dem Erbfall. Kein Pflichtteilsanspruch entsteht, wenn ein Erb- oder Pflichtteilsverzicht wirksam vereinbart oder dem Pflichtteilsberechtigten der Pflichtteil ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Gesamtrechtsnachfolge und Vererblichkeit des Nachlasses

Rz. 15 Der Grundsatz der Gesamtrechtsnachfolge regelt, dass das Vermögen des Erblassers insgesamt auf seine Erben übergeht. Der Übergang des Nachlasses vollzieht sich dabei automatisch (Von-Selbst-Erwerb). So bedarf es grundsätzlich keiner gesonderten Übergabe oder Besitzergreifung. Ebenso bedarf es keiner gesonderten Auflassung, so dass das Eigentum an Grundstücken auf den ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Begriff

Rz. 2 Als Testierfähigkeit bezeichnet man die Befähigung, ein Testament [2] rechtswirksam zu errichten, zu ändern oder aufzuheben. Erforderlich ist die Einsicht in die Tragweite und Bedeutung der einzelnen Anforderungen mit Blick auf die jeweiligen wirtschaftlichen Verhältnisse des Testierers. Die Testierfähigkeit ist eine im Testamentsrecht besonders geregelte[3] Unterart de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Verfügung von Todes wegen als Oberbegriff

Rz. 4 Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Unterschied zu einem Rechtsgeschäft unter Lebe...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Einsetzung auf bestimmte Gegenstände

Rz. 42 Im BGB gilt das Prinzip der Gesamtrechtsnachfolge (§ 1922 BGB). Eine Erbeinsetzung auf bestimmte Gegenstände, ohne dass die bedachte Person Gesamtrechtsnachfolger wird, ist daher grundsätzlich unzulässig. Ausnahmen hiervon sind die Fälle der Sonderrechtsnachfolge. Hierunter fallen die Fälle im Bereich des Höferechts, desgleichen die Vererbung von Anteilen an einer OHG...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / aa) Allgemeines

Rz. 71 Im Hinblick auf die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt in vielen Bundesländern eine von den Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB abweichende Regelung. Die in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltende HöfeO sieht im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe eine sog. Nachlassspaltung dergestalt v...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Im Hinblick auf die Tragweite der Pflichtteilsentziehung als massiver Eingriff in den verfassungsrechtlich geschützten Kernbereich des gesetzlichen Erbrechts hat der Gesetzgeber die Form der Pflichtteilsentziehung ausdrücklich geregelt. Im Übrigen geht es in § 2336 BGB um die Gewährleistung von Rechtssicherheit durch die formelle Anforderung, die Pflichtteilsentziehung...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Vor- und Nacherbfolge/Ersatzerbeneinsetzung für den Nacherben

Rz. 8 Der Erblasser kann durch eine Verfügung von Todes wegen eine sog. Vor- und Nacherbschaft anordnen. Häufig kann sich eine solche Anordnung auch durch eine entsprechende Auslegung der letztwilligen Verfügung von Todes wegen ergeben, wobei auf die Kommentierung der §§ 2100 ff. BGB verwiesen sei. Da eine Nacherbenanordnung den Vorerben erheblich in seiner Verfügungsmacht e...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Weitere Verfügungsbeschränkungen

Rz. 11 Beschränkungen des Erben können sich auch dadurch ergeben, dass sich im Nachlass bspw. ein Grundstück befindet, welches im Ausland liegt. Die Rspr.[20] und die h.M.[21] befürworten für diese Fälle, einen sog. Geltungsvermerk im Erbschein aufzunehmen, woraus sich ergeben soll, dass der Erbschein sich gerade nicht auf die im Ausland befindlichen unbeweglichen Vermögenst...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Ist jemand innerhalb derselben Erbenordnung mehrfach mit dem Erblasser verwandt, was bspw. bei Verwandtenheirat oder -adoption der Fall sein kann, steht ihm innerhalb der Erbenordnung der Erbteil aus jedem der einzelnen Verwandtschaftsverhältnisse zu. Voraussetzung ist, dass eine Zugehörigkeit zu verschiedenen Stämmen innerhalb derselben Erbenordnung besteht – bei vers...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Es soll sich auch dann um eine gewillkürte Regelung des Erblassers handeln, wenn dieser seine gesetzlichen Erben bedenkt, ohne den genauen Personenkreis, die Höhe der Erbteile oder den relevanten Zeitpunkt zu nennen. Sollten sich Unklarheiten ergeben, können diese mit Hilfe gesetzlicher Regelungen dann behoben werden, wenn weder der Wille des Erblassers aus der letztwi...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 1. Form der Anordnung

Rz. 19 Die Übernahme durch nur einen Erben bedarf der Anordnung durch den Erblasser. Die Anordnung ist, anders als im Geltungsbereich von Höfeordnung und Anerbengesetzen, formbedürftig. Die dort geltenden Erleichterungen können, wegen der im Anwendungsbereich des BGB-Erbrechts geltenden strengen Formvorschriften, nicht über den Geltungsbereich der Höfeordnung hinaus auf Land...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / b) Ausgaben aus dem Eigenvermögen des Erbschaftsbesitzers

Rz. 10 Der Erbschaftsbesitzer kann sich auch auf Ausgaben, die er aus eigenen Mitteln auf nicht zum Nachlass gehörende Gegenstände oder zur Deckung eigener Bedürfnisse gemacht hat, berufen, um sie als Minderung der herauszugebenden Bereicherung in Abzug zu bringen.[15] Verwendungen auf die Erbschaft sind als Wegfall der Bereicherung zu berücksichtigen.[16] Dies soll folgendes...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Bösgläubigkeit

Rz. 2 Der Erbschaftsbesitzer ist bösgläubig, wenn er bei Beginn des Erbschaftsbesitzes weiß oder infolge grober Fahrlässigkeit nicht weiß, dass er nicht Erbe geworden ist.[5] Insoweit ist der Begriff der "Kenntnis" etwas irreführend und stellt wohl ein Redaktionsversehen dar.[6] Sowohl die Vorschrift des § 990 BGB als auch § 818 Abs. 4 BGB lassen für die Haftung des Erbschaf...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Zuständiges Gericht

Rz. 31 Die Klage aus dem Erbschaftsanspruch kann entweder im allg. Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) oder im besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) erhoben werden.[72] Gleiches gilt für die Feststellungsklage auf Feststellung des Erbrechts.[73] Wird gegen den Erbschaftsbesitzer eine Einzelklage erhoben, wird er also nicht als Erbschaftsbesitzer i.S.d. § ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Vor der Teilung Rz. 2 Vor der Teilung schützt § 2059 S. 1 BGB das Eigenvermögen der Miterben, die den Pflichtteil grundsätzlich als Gesamtschuldner schulden, § 2058 BGB. Hat ein Miterbe das Recht zur Haftungsbeschränkung verloren, so haftet er bis zur Teilung gem. § 2059 Abs. 1 S. 2 BGB mit seinem Eigenvermögen nur für seinen Anteil (entspricht Erbquote) an der Pflichtteil...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die infolge des Erbfalls durch Vereinigung von Recht und Verbindlichkeit oder von Recht und Belastung erloschenen Rechtsverhältnisse gelten im Verhältnis zwischen dem Käufer und dem Verkäufer als nicht erloschen. 2Erforderlichenfalls ist ein solches Rechtsverhältnis wiederherzustellen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Allgemeines Rz. 2 Im Außenverhältnis haften die Miterben grundsätzlich gesamtschuldnerisch. Diese Haftung tritt neben die gesamthänderische Haftung nach § 2059 Abs. 2 BGB und ist streng zu trennen von der Frage, mit welcher Masse der Miterbe haftet (beschränkt auf das Nachlassvermögen oder unbeschränkt auch mit seinem Eigenvermögen). Insoweit verbleibt es regelmäßig bei de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 4. Zweifel

Rz. 5 Die Auslegungsregeln sind nur anzuwenden, wenn sich aus Wortlaut oder sonstiger Auslegung kein anderer Wille ergibt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Anfechtung der Annahme gilt als Ausschlagung, die Anfechtung der Ausschlagung gilt als Annahme. (2)1Das Nachlassgericht soll die Anfechtung der Ausschlagung demjenigen mitteilen, welchem die Erbschaft infolge der Ausschlagung angefallen war. 2Die Vorschrift des § 1953 Abs. 3 Satz 2 findet Anwendung.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 3. Zweifel

Rz. 8 Im Gegensatz zu den Fällen des Abs. 1 hat sich der Verzichtende hier nicht ausdrücklich mit Begünstigungswillen geäußert. Die Auslegungsregeln sind nur anzuwenden, wenn sich aus Wortlaut oder sonstiger Auslegung der Wille des Verzichtenden nicht ergibt.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Die Pflichtteilsentziehungsgründe im Einzelnen

1. Nach dem Leben trachten (Abs. 1 Nr. 1) a) Kreis der potentiellen Opfer Rz. 7 Abs. 1 Nr. 1 sanktioniert nicht das strafrechtlich an und für sich ohnehin verwerfliche Trachten nach dem Leben eines anderen Menschen. Vielmehr kommt eine hiermit begründete Pflichtteilsentziehung nur dann in Betracht, wenn es sich bei dem Opfer um den Erblasser selbst, seinen Ehegatten bzw. gleic...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und Prozesstaktik

Rz. 16 Ist ein Erbverzichtsvertrag infolge eines Notarfehlers unwirksam, kann die Klage eines anderen gesetzlichen Erben auf Feststellung der Notarhaftung bereits vor dem Tode des Erblassers zulässig sein.[15]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

1Die Anfechtung der Annahme oder der Ausschlagung erfolgt durch Erklärung gegenüber dem Nachlassgericht. 2Für die Erklärung gelten die Vorschriften des § 1945.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen der Bestimmung einer neuen Frist Rz. 2 Die unverschuldete Verhinderung muss die Errichtung des Inventars innerhalb der Frist und die Stellung des Verlängerungsantrages nach § 1995 Abs. 3 BGB unmöglich gemacht haben, auch ein Antrag nach § 2003 BGB auf amtliche Aufnahme des Inventars darf nicht möglich gewesen sein. Schuldlose Unkenntnis von der Anordnung de...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / IV. Höhe der Erbquote bei Zugewinngemeinschaft

1. Allgemeines Rz. 8 Waren die Ehepartner im gesetzlichen Güterstand verheiratet, dann kann der überlebende Ehepartner zwischen der erbrechtlichen Lösung (§ 1371 Abs. 2 BGB) und der güterrechtlichen Lösung wählen. Die erbrechtliche Lösung beinhaltet eine pauschale Erhöhung des nach § 1931 BGB ermittelten Erbteils gem. § 1371 Abs. 1 BGB um ein weiteres Viertel. Die güterrechtl...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / 2. Schuldhaftes Verbrechen oder schweres vorsätzliches Vergehen (Abs. 1 Nr. 2)

a) Kreis der potentiellen Opfer Rz. 13 Die Ausführungen zu Abs. 1 Nr. 1 gelten entsprechend (vgl. Rdn 7 ff.). b) Tathandlung des Pflichtteilsberechtigten Rz. 14 Abs. 1 Nr. 2 sanktioniert Verbrechen und schwere vorsätzliche Vergehen, derer sich der Pflichtteilsberechtigte gegen den in Abs. 1 Nr. 1 genannten Personenkreis schuldig gemacht hat. Die Begriffe "Verbrechen" und "Verge...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Minderjährige Miterben (§ 1629a BGB) Rz. 6 § 1629a BGB gewährt dem Minderjährigen einen Schutz davor, dass er mit Schulden oder sonstigen Verpflichtungen, die sein gesetzlicher Vertreter für ihn begründet hat, in die Volljährigkeit "startet". Nach § 1629a Abs. 1 S. 1 Alt. 3 BGB sind Verbindlichkeiten, die von einem Erwerb von Todes wegen während der Minderjährigkeit herrüh...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Angrenzende Rechtsfragen

I. Verhältnis § 2085 BGB zu § 139 BGB Rz. 14 Die Regelungen der § 2085 BGB und § 139 BGB unterscheiden sich in der Darlegungs- und Beweislast. Gem. § 2085 BGB im Gegensatz zur Regelung des § 139 BGB trägt derjenige, der behauptet, dass die Unwirksamkeit einer Verfügung die Unwirksamkeit des gesamten Testaments zur Folge hat, die Darlegungs- und Beweislast.[41] Der Wille zum Z...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / c) Dogmatische Einordnung und Kritik

aa) Grundsätzliches Rz. 63 Die Grundaussage des Gesetzgebers, der Pflichtteilsberechtigte sei in Geld so zu stellen, als wäre er mit seiner Pflichtteilsquote Erbe geworden, hat mit der von der Rechtsprechung unterstellten "Versilberung" des Nachlasses nichts zu tun. Sie deutet auch nicht auf eine der Bewertung zugrunde zu legende Veräußerungsfiktion hin. Im Gegenteil: Der Erb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Der wirkliche Erbe kann von dem Besitzer eines unrichtigen Erbscheins die Herausgabe an das Nachlassgericht verlangen. (2)Derjenige, welchem ein unrichtiger Erbschein erteilt worden ist, hat dem wirklichen Erben über den Bestand der Erbschaft und über den Verbleib der Erbschaftsgegenstände Auskunft zu erteilen.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

(1)Die Verjährungsfrist des dem Pflichtteilsberechtigten nach § 2329 gegen den Beschenkten zustehenden Anspruchs beginnt mit dem Erbfall. (2)Die Verjährung des Pflichtteilsanspruchs und des Anspruchs nach § 2329 wird nicht dadurch gehemmt, dass die Ansprüche erst nach der Ausschlagung der Erbschaft oder eines Vermächtnisses geltend gemacht werden können.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

I. Normzweck Rz. 1 Mit § 2229 BGB trägt der Gesetzgeber seiner aus Art. 14 Abs. 1 S. 1 GG folgenden verfassungsrechtlichen Verpflichtung Rechnung,[1] die notwendigen Anforderungen an die Testierfähigkeit gesetzlich vorzugeben. Zweck ist es dabei, nach Möglichkeit die Selbstständigkeit des in der Verfügung von Todes wegen zum Ausdruck kommenden Willens zu verbürgen. Dabei geht...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Erteilung einer postmortalen Vollmacht

Rz. 29 Diese wird mit Zugang beim Adressaten wirksam (§§ 130 Abs. 2, 167 Abs. 1 BGB). Durch derartige Vollmachten ist es möglich, die Zeit zwischen Eintritt des Erbfalls und Erteilung des Erbscheins zu überbrücken.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / I. Durch den Erblasser bzgl. des Einzeltestaments

1. Herrschende Meinung Rz. 75 Der Erblasser kann seine letztwillige Verfügung nach h.M., der auch zu folgen ist, nicht dadurch einer Anfechtung entziehen, dass er diese formlos bestätigt, da ihm ein Anfechtungsrecht nicht zusteht.[222] Der Anfechtungsgrund kann seitens des Erblassers nur dadurch beseitigt werden, dass dieser die letztwillige Verfügung formgerecht wiederholt. ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Zuwendung einzelner Gegenstände (Abs. 2)

1. Allgemeines Rz. 27 Während Abs. 1 bei der (abstrakten) Zuwendung des Vermögens von einer Erbeinsetzung ausgeht, liegt Abs. 2 im Gegenzug die Annahme zugrunde, dass bei der (konkreten) Zuwendung eines einzelnen Gegenstandes in der Regel ("im Zweifel") von einem Vermächtnis auszugehen ist.[51] Handelt es sich bei dem Einzelgegenstand um ein Grundstück, darf nicht vorschnell ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / A. Allgemeines

Rz. 1 Abs. 1 macht deutlich, dass das Amt des Testamentsvollstreckers erst angenommen werden muss und nicht bereits automatisch mit dem Erbfall anfällt. Demzufolge bedarf es neben der Anordnung der Testamentsvollstreckung auch der Ernennung und der Annahme des Ernannten.mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / C. Rechtsfolgen

I. Allgemeines Rz. 24 Als Rechtsfolge ordnet § 2018 BGB die Herausgabe des zu Unrecht aus der Erbschaft Erlangten an. Der Gegenstand der Herausgabepflicht bestimmt sich primär nach der Art des Erlangten. Die Verpflichtung zur Herausgabe ist dinglicher Art. Der Herausgabeanspruch ist ein Gesamtanspruch. Mit dem Gesamtanspruch werden alle auf die erlangten Erbschaftsgegenstände...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / VI. Beweislast

Rz. 12 Die Beweislast über Nutzungen und Verwendungen trifft den Vermächtnisnehmer hinsichtlich der Einnahmen. Der Beschwerte ist hinsichtlich der Ausgaben darlegungs- und beweispflichtig. Eine Saldierung ist dabei unzulässig.[17]mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / D. Verfahrensfragen und praktische Hinweise

I. Beweislast Rz. 6 Die Vorschrift des § 2029 BGB ist nur anwendbar, wenn der Beklagte Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB ist. Die Darlegungs- und Beweislast für die Tatsache, aus welcher sich die Stellung des Beklagten als Erbschaftsbesitzer ergibt, trägt derjenige, der sich darauf beruft. Der Erbe ist also nicht etwa verpflichtet, die Tatsache des Erbschaftsbesitzes vorzu...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / B. Tatbestand

I. Voraussetzungen der Vermutung Rz. 2 Voraussetzung der Vollständigkeitsvermutung ist, dass das Inventar rechtzeitig, also vor Ablauf einer eventuell bestimmten Inventarfrist (§ 1994 BGB) oder ohne vorher erfolgte Fristbestimmung (§ 1993 BGB) errichtet wurde. Der Erbe muss ein Inventar (zum Begriff des Inventars vgl. § 1993 Rdn 1) in der Form der §§ 2002, 2003 BGB errichtet ...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Gesetzestext

Ein Testament kann in ordentlicher Form errichtet werdenmehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / Literaturtipps

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / III. Pflichtteilsklauseln als Strafklauseln

1. Allgemeines Rz. 33 Wurde beim gemeinschaftlichen Testament die sog. Trennungslösung gewählt, sind die Dritten (und hier pflichtteilsrechtlich relevant zumeist die Kinder der Ehegatten) hinsichtlich des Nachlasses des erstversterbenden Ehegatten zum Nacherben eingesetzt. Vorerbe ist zunächst der überlebende Ehegatte. Bei Eintritt des ersten Erbfalls können daher die Nacherb...mehr

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Damrau/Tanck, Praxiskomment... / II. Unentgeltlichkeit

Rz. 8 Der Anspruch auf die Leistung fällt dem Vermächtnisnehmer ohne Gegenleistung an. Das Vermächtnis ist insoweit unentgeltliche Zuwendung. Dieser unentgeltliche Erwerb eines Anspruchs braucht hingegen nicht auf den vermachten Gegenstand ausgedehnt zu werden. So kann bspw. ein Anspruch auf Abschluss eines Vertrages zugewandt werden, der seinem Inhalt nach jedoch entgeltlic...mehr