Rz. 1

Es soll sich auch dann um eine gewillkürte Regelung des Erblassers handeln, wenn dieser seine gesetzlichen Erben bedenkt, ohne den genauen Personenkreis, die Höhe der Erbteile oder den relevanten Zeitpunkt zu nennen. Sollten sich Unklarheiten ergeben, können diese mit Hilfe gesetzlicher Regelungen dann behoben werden, wenn weder der Wille des Erblassers aus der letztwilligen Verfügung hervorgeht noch durch Auslegung ermittelt werden kann.[1] Es kommt diejenige Regelung zum Zuge, die auch ohne Verfügung von Todes wegen seitens des Gesetzgebers für richtig gehalten wird.[2]

 

Rz. 2

Nach allg. Ansicht stellt S. 2 aufgrund der Formulierung "im Zweifel" eine gesetzliche Auslegungsregel dar.[3] S. 1 ist als gesetzliche Ergänzungsnorm zu sehen.[4] Es handelt sich deshalb um eine Ergänzungsnorm, weil eine nicht enthaltene Regelung von Gesetzes wegen hinzugefügt wird, nicht jedoch festgelegt wird, welcher Wille in einer unklaren Formulierung zu sehen ist. Nach dieser Ergänzungsnorm sind alle gesetzlichen Erben nach ihren gesetzlichen Erbteilen berufen, nicht nach Kopfteilen. § 2066 BGB wird in aller Regel bei Erbeinsetzungen angewandt, auch bei der Einsetzung zum Vor-, Nach- oder Ersatzerben, und unabhängig davon, ob die Erbeinsetzung in einem Testament, gemeinschaftlichen Testament oder Erbvertrag erfolgt ist.

 

Rz. 3

Durch die Regelung des § 2066 BGB erhält eine Zuwendung an die "gesetzlichen Erben" auch dann einen eindeutigen Sinn, wenn nicht eindeutig ermittelt werden kann, wen der Erblasser zu seinen gesetzlichen Erben rechnete, vor allem in den Fällen, in denen sich die gesetzlichen Erben zwischen Testamentserrichtung und Erbfall verändern, wenn eine oder mehrere Personen hinzukommen oder in Wegfall geraten.[5]

In den Fällen, in denen ein Ausländer eine Verfügung von Todes wegen mit Rechtswahl errichtet hat und aufgrund dieser Rechtswahl deutsches Recht Anwendung findet, sind im Falle des S. 1 die Bedachten aufgrund des deutschen Erbrechts zu ermitteln.[6]

[1] MüKo/Leipold, § 2066 Rn 1.
[2] OLG Köln FamRZ 1970, 605, 606.
[3] MüKo/Leipold, § 2066 Rn 2 m.w.N.; Tappmeier, NJW 1988, 2714 ff.
[4] MüKo/Leipold, § 2066 Rn 2 m.w.N.
[5] Staudinger/Otte, § 2066 Rn 2.
[6] BeckOK BGB/Litzenburger, § 2066 Rn 6.

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