Rz. 31

Die Klage aus dem Erbschaftsanspruch kann entweder im allg. Gerichtsstand des Beklagten (§§ 12, 13 ZPO) oder im besonderen Gerichtsstand der Erbschaft (§ 27 ZPO) erhoben werden.[72] Gleiches gilt für die Feststellungsklage auf Feststellung des Erbrechts.[73] Wird gegen den Erbschaftsbesitzer eine Einzelklage erhoben, wird er also nicht als Erbschaftsbesitzer i.S.d. § 2018 BGB verklagt, greift der besondere Gerichtsstand der Erbschaft nach § 27 ZPO nicht.[74] Verfolgt der Erbe gegen den Erbschaftsbesitzer Ansprüche auf Herausgabe eines Grundstücks oder Berichtigung des Grundbuchs, gilt nur für die Geltendmachung von Einzelansprüchen der dingliche Gerichtsstand des § 24 ZPO, für die Geltendmachung des Gesamtanspruchs hingegen § 27 ZPO bzw. § 13 ZPO, und nicht § 24 ZPO. Die internationale Zuständigkeit ergibt sich zunächst durch analoge Anwendung der Regeln über die örtliche Zuständigkeit; die EU-GVVO ist gem. Art. 1 Abs. 2 lit. a EU-GVVO nicht anwendbar. Sofern der Anwendungsbereich der EuErbVO eröffnet ist, bestimmt sich die internationale Zuständigkeit nach dem letzten gewöhnlichen Aufenthaltsort des Erblassers, Art. 4 EuErbVO, hilfsweise nach dem Belegenheitsort der Nachlassgegenstände, Art. 10 EuErbVO.

[72] OLG Nürnberg OLGZ 1981, 115.
[73] Staudinger/Gursky, Vor § 2018 Rn 24.
[74] OLG Nürnberg OLGZ 1981, 115.

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