Rz. 71

Im Hinblick auf die Vererbung von land- und forstwirtschaftlichen Betrieben gilt in vielen Bundesländern eine von den Vorschriften der §§ 1922 ff. BGB abweichende Regelung. Die in den Bundesländern Niedersachsen, Hamburg, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein geltende HöfeO sieht im Hinblick auf landwirtschaftliche Betriebe eine sog. Nachlassspaltung dergestalt vor, dass das Hofesvermögen nach der HöfeO einer Sondererbfolge unterliegt, das hofesfreie Vermögen nach den Vorschriften des BGB-Erbrechts (§§ 1922 ff. BGB) vererbt wird. Ziel und Zweck der Regelung ist, dass die wirtschaftliche Einheit des landwirtschaftlichen Betriebes, vor dem Hintergrund agrarpolitischer Interessen, nicht im Rahmen einer Erbteilung zerschlagen wird.

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