Rz. 10

Der Erbschaftsbesitzer kann sich auch auf Ausgaben, die er aus eigenen Mitteln auf nicht zum Nachlass gehörende Gegenstände oder zur Deckung eigener Bedürfnisse gemacht hat, berufen, um sie als Minderung der herauszugebenden Bereicherung in Abzug zu bringen.[15] Verwendungen auf die Erbschaft sind als Wegfall der Bereicherung zu berücksichtigen.[16]

Dies soll folgendes Beispiel verdeutlichen: Im Vertrauen auf das durch die Erbschaft erhöhte Vermögen unternimmt der Erbschaftsbesitzer eine Schiffsreise aus eigenen Mitteln (Folgenachteil). Wieder zu Hause, renoviert er mit Nachlassmitteln sein Haus, i.H.d. Hauses steigt der Grundstückswert (Bereicherung). Hier können nach Gursky die Ausgaben der Luxusreise als Folgenachteile als Minderung seiner Bereicherung aus der Hausrenovierung angesetzt werden.[17]

 

Rz. 11

Den Erbschaftsbesitzer entlastet also auch, wenn er gar keine Nachlassmittel verwendet, sondern im Vertrauen auf den Erwerb der Erbschaft eigene Mittel verwandt hat. Die Ausgaben müssen auch nicht der Erbschaft zugutegekommen sein, sie müssen lediglich im Vertrauen auf den Bestand des Erbrechts gemacht worden sein. Auch eine zwecklose Verwendung entlastet somit den Erbschaftsbesitzer, und zwar unabhängig davon, aus welchen Mitteln sie vorgenommen wird.[18]

 

Rz. 12

Die Verwendung eigener Mittel spielt jedoch stets nur bei der Bereicherungshaftung des Erbschaftsbesitzers nach § 2021 BGB eine Rolle, nicht hingegen, wenn es um die Herausgabe der Nachlassgegenstände selbst, der Surrogate oder Früchte in Natur geht. Kann und muss der Erbschaftsbesitzer diese Dinge herausgeben, so kann er die darauf verwandten eigenen Mittel lediglich im Rahmen seines Verwendungsersatzanspruchs gem. § 2022 BGB geltend machen.

[15] Staudinger/Gursky, § 2021 Rn 8.
[17] Staudinger/Gursky, § 2021 Rn 7.
[18] Staudinger/Gursky, § 2021 Rn 8.

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