Rz. 4

Aus § 1937 BGB ergibt sich, dass der Terminus "Verfügung von Todes wegen" den Oberbegriff zu Testament und Erbvertrag darstellt.[4] Bei der Verfügung von Todes wegen handelt es sich um eine rechtsgeschäftliche Anordnung, die erst beim Tod wirksam wird und in einer bestimmten erbrechtlichen Form erfolgt.[5] Hierin liegt der Unterschied zu einem Rechtsgeschäft unter Lebenden, das ebenfalls erst mit dem Tod Wirkungen entfalten kann (siehe hierzu § 2301 BGB). Auch im bürgerlich-rechtlichen Sprachgebrauch außerhalb des Erbrechts kennt man den Begriff der Verfügung. Hiermit hat die Verfügung von Todes wegen jedoch nichts zu tun. Sie stellt auch keinen Unterfall der Verfügung im vorgenannten Sinne dar. In diesem Falle würde es sich um ein Rechtsgeschäft handeln, das die bestehende Rechtslage unmittelbar verändert, z.B. durch eine Übertragung oder Belastung. Die Rechtslage zu Lebzeiten des Erblassers bleibt durch eine Verfügung von Todes wegen jedoch unberührt. Im Übrigen ist in den Verfügungen von Todes wegen der Rechtsgrund für eine Zuwendung aus dem Vermögen des Erblassers bereits enthalten. Eines Verpflichtungsgeschäfts, welches bereicherungsrechtliche Ansprüche ausschließt, bedarf es daher nicht. Aus der Unterscheidung zwischen Verfügungen von Todes wegen und Verfügungen unter Lebenden[6] folgt, dass die allg. Vorschriften über Verfügungsgeschäfte, z.B. § 185 BGB, daher nicht anwendbar sind.[7]

[5] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 4.
[6] BGH NJW 1995, 1087, 1088 = ZEV 1995, 221.
[7] MüKo/Leipold, § 1937 Rn 5.

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